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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 65. Organisation der Körperschaften.

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lieber Weise kann sie sogar das einzige Organ einer Körperschaftbilden 10 . Im Zweifel ist sie stets das oberste Organ 11 . An sichkann durch die Verfassung ihr eine mindere Stellung angewiesenwerden 12 . Zum Theil aber ist eine Verkümmerung ihrer Sou-veränetät gesetzlich ausgeschlossen 13 .

Die Mitgliederversammlung bildet sich durch eine verfassungs-mäfsige Zusammenkunft, bei der im Zweifel sämmtliche Mit-glieder zu erscheinen berechtigt sind w . Diese Zusammenkunft mul'sam rechten Orte zur rechten Zeit entweder laut einer ein für alleMal geltenden Regel oder kraft einer vom zuständigen Organ in ge-höriger Frist und Form vorgenommenen Berufung stattfinden 1S . Eine

10 Dies begegnet bei Körperschaften älterer Bildung (z. B. manchen Agrar-genossenschaften); die ältere Theorie sprach dann von einerUniversitas inordi-nata und verwickelte sich in den widerspruchsvollen Begriff einer Körperschaftohne Verfassung, vgl. z. B. Struvius, Synt. Exerc. 7 th. 42, J. H. Boehmer,Introd. in Dig. 3, 4, § 5, Ilellfeld I, 3 § 88, Glück I 496, V 316. Die neuereGesetzgebung sucht durch das Erfordernifs eines Vorstandes diese Möglichkeit ab-zuschneiden.

11 Vgl. Gierke, Genossenscliaftsth. S. 687 Anm. 4 u. S. 688 Anm. 2; lr.L.ll. II, 6 § 51 ff, u. 86 ff.; Sachs. Gh. § 55 u. Ges. v. 15. Juni 1868 § 10 Z. 8-10,§ 20 u. 22 ff.; Entw. II § 31 ff.

12 Gierke a. a. 0. S. 687 Anm. 5.

13 Gierke a. a. 0. S. 688 Anm. 1. Sehr energisch wahrt das neuestedeutsche Aktiengesellschaftsrecht der Generalversammlung eine unantastbare Macht-fülle; diese ihre unveräufserliclien Souveränetätsrechte kann auch die Generalver-sammlung selbst nicht delegiren; R.Ger. XXVI Nr. 25. Ebenso hat das Genossen-schaftsges. v. 1. Mai 1889 die durch Statut unabänderlichen Kompetenzen derGeneralversammlung erweitert; hinsichtlich der wesentlichen Funktionen der General-versammlung war schon nach früherem Recht die Nichtigkeit einer sie verkürzendenSatzung anzunehmen; R.Ger. XIII Nr. 11.

14 Doch kann, soweit nicht (wie z. B. jetzt bei Aktiengesellschaften) das Ge-setz entgegensteht, das Recht der Theilnalnne an der Versammlung verfassungs-mäfsig einer Mitgliederklasse (z. B. den hlos passiven Mitgliedern) entzogen sein.Eine Pflicht, zu erscheinen, besteht regelmäfsig nicht, kann aber durch Satzungs-recht begründet werden.

15 Gierke a. a. 0. S. 679. An sich bedarf es der besonderen Ladungsämmtlicher Mitglieder; nach Gesetz oder Statut reicht aber vielfach eine öffentlicheLadung aus. Umgekehrt ist an sich die Ankündigung des Gegenstandes der Ver-handlung bei der Berufung nicht erforderlich (R.Ger. Xll Nr. 58), wird aber inden neueren Gesetzen meist als Voraussetzung gültiger Beschlufsfassung verlangt(II.G.B. Art. 238, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 44, ll.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 52, Sachs.Ges. v. 15. Juni 1868 § 23, Bayr. Ges. v. 29. Apr. 1869 Art. 24, Preufs. Bergges.§ 112 mit Erk. des R.Ger. XVII Nr. 42, Entw. II § 31). Die neueren Gesetzefordern überdies oft die Wahrung besonderer Formen der Ladung (z. B. Ladungdurch eingeschriebene Briefe bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nachR.Ges. § 52) und die Offenlassung gewisser Fristen bis zur Ansammlung (z. B.

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