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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Die Organe bedürfen menschlicher Träger, die sie jeweiligdarstellen. Je nach der ungleichen Bildung der Organe gebührt dieOrganträgerschaft einer Einzelperson oder einer Personemnehrheit inkollektiver Zusammenfassung oder einer als Versammlung oderKollegium zur Einheit organisirten Personengesammtheit oder einerengeren Verbandsperson B . In allen Fällen sind regelmäfsig nur Mit-glieder zur Trägerschaft oder Mitträgerschaft von Organstellungenbefähigt 0 . Die Berufung zu solcher Trägerschaft oder Mitträgerschaftwird entweder durch die Verfassung unmittelbar an die Ver-wirklichung eines Thatbestandes geknüpft oder durch besondereWillensaktionen (z. B. Wahlen oder Ernennungen) vermittelt. Der-artige Willensaktionen sind wiederum eigenartige sozialrechtliche Akte,denen aber Verträge oder andere Rechtsgeschäfte vorangehen odersich einfiigen können * * * * 6 7 . Aehnlich verhält es sich mit der Abberufungaus Organstellungen 8 .

II. Einzelne 0 r g a n e. Bei aller kaum übersehbaren Man-nichfaltigkeit der Organisationen kehren gewisse Typen von Organenmit solcher Regelmäl'sigkeit wieder, dafs für sie einige allgemeineGrundsätze gelten.

1. Die Mitgliederversammlung. Sie ist ein mangelsabweichender Bestimmung stets vorhandenes und bei den gesetzlichgeregelten Körperschaften vielfach rechtsnothwendiges Organ 9 . Mög-

keitsgebiete (Gierke a. a. 0. S. 692), andrerseits die Sonderung von Willens-

bildungsorganen und Willensausführungsorganen (ib. S. 693 ff.), die Loslösung der

nach aufsen begründeten Vertretungsmacht von der inneren Zuständigkeitsordnung

(ib. S. 700 ff.) u. s. w.

6 Gierke a. a. 0. S. 677 ff.

6 Hiervon kennt jedoch das neuere Recht Ausnahmen. So brauchen die Vor-stands- und Aufsichtsrathsmitglicder einer Aktiengesellschaft nicht Aktionäre zusein, H.G.B. Art. 224 u. 227. Ebenso Repraesentanten oder Grubenvorstandsmitgliedereiner Gewerkschaft nicht Gewerken, Preufs. Bergges. § 117 Abs. 3.

7 Insoweit nicht in der Mitgliedschaft eine Pflicht zum Eintritt in eine Organ-stellung enthalten ist, bedarf es einer Willenseinigung, die durch Vertrag beschafftwerden kann; in erheblichem Umfange bleiben überdies Anstellungsverträge undähnliche Verträge zwischen einer Körperschaft und ihren Beamten oder Funktionärenfür die mit der Organstellung verknüpften Individualrechtsverhältnisse mafsgebend.

8 Unter den eine Organstcllung beendenden Willensaktionen begegnen nebenden auf Willenseinigung beruhenden Entlassungen nicht nur einseitige Abberufungs-handlungen der Körperschaft, sondern auch einseitige Niederlegungshandlungen derOrganträger.

9 Doch fehlt sie nicht nur zahlreichen öffentlichen, sondern auch manchenprivaten Körperschaften (z. B. vielen Versicherungsgenossenschaften auf Gegenseitig-keit, vgl. Ekrenberg, Versiclierungsr. I 120 ff); bei Genossenschaften des sächs.Rechts läfst das Ges. v. 15. Juni 1868 § 11Z. 10 diese Möglichkeit offen.