§ 65. Organisation der Körperschaften.
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ist die Verfassung im eigentlichen Wortverstande. Sie kann ganzoder tlieilweise auf einem der einzelnen Körperschaft eigentliümlichenRechte beruhen, ist aber heute vielfach für alle Körperschafteneiner bestimmten Gattung durch tlieils zwingendes theils subsidiäresGesetzesrecht gleichförmig geordnet 1 .
Das Wesen der Organisation besteht in der Herstellung vonOrganen, in deren Lebensthätigkeit sich die Lebenseinheit derGesammtperson mit rechtlicher Wirkung offenbart. Die Verfassunghat bestimmte Organe als ständige Einrichtungen zu setzen, das fürihre Bildung und Erhaltung Erforderliche vorzuschreiben und deneinzelnen Organen durch Abgrenzung von Zuständigkeiten (Kom-petenzen) bestimmte Funktionen des Gemeinlebens zuzutheilen. Hier-bei waltet eine aufserordentliche Mannichfaltigkeit, die in dem Mafsezunimmt, in dem durch Vervielfältigung und Differenzirung der Organeund durch Sonderung und Verbindung ihrer Aufgaben die Organisationsich vervollkommnet. Doch erscheinen regelmäfsig einige wenigeOrgane als Hauptorgane, denen die übrigen Organe ein- oder unter-geordnet sind 2 . Unter den Hauptorganen pflegt wiederum einoberstes Organ eine centrale Stellung einzunehmen 3 . Im Uebrigenrichtet sich die Vertheilung der Organzuständigkeiten theils nach demsachlichen Gehalt theils nach den formalen Bestandtheilen der einzelnenFunktionen 4 .
sckafter oder der Vererbung, möglicher Weise aber überhaupt nicht; R.Ges. v.20. Apr. 1892 § 17). Untheilhar sind kraft zwingender Gesetzesvorschrift Aktien(Il.G.B. Art. 207) u. Kuxe des neueren preufs. Rechts (Bergges. § 101).
1 Dabei bestehen wiederum zwei verschiedene Systeme, indem bald nur dieGrundzüge der Verfassung gesetzlich geordnet werden, so dafs ein besonderes„Statut“ jeder Körperschaft unentbehrlich bleibt, bald eine vollständige Verfassungvom Gesetz vorgezeichnet wird, so dafs ein Statut entbehrlich ist, wenn nicht eineAbänderung der gesetzlichen Ordnung erfolgen soll. Das erste System gilt inDeutschland fast durchweg für Genossenschaften, das zweite für Gemeinden. Dochh egegnen hiervon Ausnahmen; so ist z. B. ein Statut für Gewerkschaften nach Preufs.Bergges. § 94 nicht erforderlich, für Verbände von Landgemeinden und Gutsbezirken,nach Preufs. L.G.O. v. 3. Juli 1891 § 131 ff. erforderlich.
3 Gierke, Genossenschaftsth. S. 686 ff. Je nach der ursprünglichen oderabgeleiteten Zuständigkeit unterscheidet man „unmittelbare“ und „mittelbare“Organe; Gierke in Schmollers Jahrb. VII 1142 ff.
3 Gierke, Genossenschaftsth. S. 687 ff. Doch ist in der Körperschaft (anderswie im Staate) ein oberstes Organ nicht unentbehrlich, da die letzte Entscheidungin Kollisionsfällen einem aufserhalh der Körperschaft stehenden Willensträger über-wiesen sein kann; ib. S. 689. Ist ein oberstes Organ vorhanden, so spricht fürseine Zuständigkeit eine Vermutkung; ib. S. 691.
4 So findet sich einerseits die Unterscheidung von Organen für Satzung, Ver-waltung und Rechtsprechung und weiter für die einzelnen Zweige dieser Tkätig-
Binding, Handlmcli. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatreeht. I. 32