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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönliclikeit.
den verschiedensten Gesichtspunkten Mitgliederklassen mit ungleicherBerechtigung und Verpflichtung gebildet werden 21 . Erwerb undVerlust der besonderen Gliedstellungen treten wiederum theils alsunmittelbare Rechtsfolgen bestimmter Thatbestände, theils durch Ver-mittlung eigenthümlicher sozialrechtlicher Willensaktionen ein 22 .
Schliel'slich kann auch insoweit, als die Mitgliedschaften unter-einander gleich sind, eine Ungleichheit der Mitglieder dadurch ent-stehen, dais einem Mitgliede eine Mehrzahl von Mitgliedschaftenoder umgekehrt nur ein Bruchtheil einer Mitgliedschaft zusteht.Denn während an sich die Mitgliedschaft weder mehrfach noch theil-weise begründet sein kann, wird sie bei Vermögensgenossenschaften inFolge ihrer Verselbständigung begrifflich kumulirbar 23 und tlieilbar 24 .
§ 65. Organisation der Körperschaften.
I. Ueberhaupt. Die Verbindung der Gliedpersonen zu einereinheitlichen Gesammtperson erfolgt durch eine körperschaftlicheOrganisation. Der Inbegriff der Rechtssätze über die Organisation
hochadligen Hause. Ebenso nach preufs. R. bei der ein Familienfideikoramifs be-sitzenden Familie.
21 So die durch das ältere Gemeinderecht in mannichfacher Weise ausgestal-teten Mitgliederklassen unter den Gemeindegenossen, denen heute vielfach noch eineBedeutung für die Rechtsverhältnisse am Gemeindelande zukommt; so aber auchdie in Aktiengesellschaften vorkommenden verschiedenen Gattungen von Aktien(H.G.B. Art. 209 a Z. 4 u. 215 Abs. 5-6).
22 Gierlce a. a. 0. S. 716.
23 So entsteht mehrfache Mitgliedschaft desselben Mitgliedes durch Vereini-gung mehrerer Aktien, Kuxe oder Geschäftsantheile in Einer Hand bei Aktienge-sellschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; dasSatzungsrecht kann aber der Anhäufung von Mitgliedschaften Schranken ziehen;bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist kraft Gesetzes eine ursprünglicheBetheiligung mit mehreren Geschäftsantheilen unzulässig und nur der spätereHinzuerwerb von Geschäftsantheilen zulässig (R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 5 Abs.2 u. § 15 Abs. 2). — Keine mehrfache Mitgliedschaft, sondern nur ungleiche Glied-stellung (vgl. oben Anm. 21) entsteht bei eingetragenen Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht durch die hier zulässige (bei Genossen-schaften mit unbeschänkter Haftpflicht oder Nachschufspflicht unzulässige) Bethei-ligung eines Genossen mit mehreren Geschäftsantheilen; R.Ges. v. 1 Mai 1889§ 128—181, Gierke a. a. 0. S. 287 Anm. 2.
24 Theilbarkeit der Mitgliedschaft begegnet bei Agrargenossenschaften (Gierkea. a. 0. S. 221 Anm. 3 u. S. 324), Gewerkschaften des älteren und des österr.Rechts (ib. S. 278 Anm. 3 u. Oest. Bergges. § 140), Gesellschaften mit beschränkterHaftung (jedoch nur im Falle der Veräufserung oder Vererbung und im Zweifelnur mit Genehmigung der Gesellschaft; nach Satzungsrecht möglicher Weise auchohne diese Genehmigung im Falle der Veräufserung an einen anderen Gesell-