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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 64. Zusammensetzung der Körperschaften.

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mitunter die Mitgliedschaft als Realrecht oder Ballast mit einem Grund-stück verknüpft und folgt dann dessen rechtlichen Schicksalen 16 . Beiden Vermögensgenossenschaften sind die auf Antheile gebauten Mitglied-schaften grundsätzlich als selbständige Vermögensrechte vererblich undveräufserlich le . Ist die Mitgliedschaft in einem Werthpapiere verkörpert,so richtet sich ihre Uebertragung und ihre Ausübung nach den fürWerthpapiere der betreffenden Gattung geltenden Normen 17 .

Der Inhalt der Mitgliedschaft bestimmt sich nach der Körper-schaftsverfassung. Sie begrenzt das Stück der Persönlichkeit, mitdem das Mitglied im Verbände aufgeht, und setzt den Antheilfest, den zum Ersatz dafür das Mitglied an der Gesammtpersönlicli-keit empfängt 18 . Innerhalb dieses Rahmens entfaltet sich die Mit-gliedschaft zu einer Fülle einzelner Rechte und Pflichten.

Ihrem Umfange nach sind im Zweifel die Mitgliedschafteneinander gleich. Die Körperschaftsverfassung kann jedoch mannieh-fache Abstufungen unter den Mitgliedern begründen. Im älteren

deutschen Rechte begegnet überall der Unterschied von Vollgenossenund Schutzgenossen, der auch heute vielfach in dem Unterschiedeaktiver und passiver Mitgliedschaft fortdauert 19 . Unter den aktivenMitgliedern kann möglicher Weise eines die Rechtsstellung einesHauptes der Körperschaft einnehmen 20 . Im Uebrigen können nach

15 Z. B. bei Realgemeinden, landschaftlichen Kreditverbänden, Deichverbän-den, Wassergenossenschaften und anderen Grundeigenthümergenossenschaften.

10 Doch kann die Körperschaftsverfassung die Uebertragbarkeit ausschliefsenoder einschränken. So ist in den auf Nutzungsantheile gebauten Agrargenossen-schaften die Verkehrsfähigkeit der Antheile mannichfach gebunden. Aber auch beiAktiengesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann dieUebertragbarkeit der Mitgliedschaften beschränkt werden; so namentlich durch dasErfordernifs körperschaftlicher Genehmigung, H.G.B. Art. 270 a Abs. 3, 215 c Abs.4 u. 220 mit Art. 182, R.Ges. v. 30. Apr. 1892 § 15. Ebenso wird oft die Aus-übung von Mitgliedschaftsrechten durch Andere statutarisch beschränkt.

17 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 242 ff. u. 277 ff.; Näheres in der Lehre von denWerthpapieren.

18 Eine völlige Aufzehrung der Einzelpersönlichkeit durch die Körperschafts-mitgliedschaft widerspricht dem modernen Recht; Gierke a. a. 0. S. 176 ff. Sieerfolgt indefs nach Kirchenrecht durch den Eintritt in einen Mönchs- oder Nonnen-orden, an den daher auch das bürgerliche Recht einschneidende Wirkungen knüpft;oben § 42 II 2.

19 S. z. B. in den Gemeinden in dem Unterschiede vonGemeindebürger-recht und blofserGemeindeangehörigkeit. Ueberhaupt aber überall, wo es Mit-glieder ohne Stimmrecht giebt. Eine andere Klasse nicht voll berechtigter undverpflichteter Mitglieder sindEhrenmitglieder; so bei Innungen nach R.Gew.O.§ 100 Abs. 1.

20 Eine derartige monarchische Körperschaftsverfassung besteht z. B. noch im