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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
beifühven. Die Wirksamkeit der auf Erwerb oder Verlust einer Mit-gliedschaft gerichteten Willensaktionen hängt vielfach von derWahrung besonderer Formen und mitunter von einer öffentlichenKundmachung ab 8 . Ihrer rechtlichen Natur nach sind sie eigen-thtunliche sozialrechtliche Akte, die zwar ein Individualrechtsgeschäfteinschliefsen können, jedoch insoweit, als sie eine Person einer anderenPerson ein- oder ausgliedern, nicht unter den Begriff eines Individual-rechtsgeschäftes fallen 8 .
Die Zahl der Mitgliedschaften ist bei den meisten Körperschafteneine offene 10 , bei andern aber eine geschlossene * 11 . Im letzterenFalle folgt der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft verschiedenenRegeln, je nachdem er sich durch blofsen Wechsel in den Subjektenvorhandener Mitgliedschaften vollzieht oder erst durch Schaffungneuer oder Zerstörung alter Mitgliedschaften ermöglicht werden mufs 12 .
Als Personenrecht ist die Mitgliedschaft im Zweifel unüber-tragbar, so dafs sie mit dem Tode erlischt und weder der Substanznach veräufsert noch auch nur zur Ausübung Anderen überlassenwerden kann 13 . Doch kann durch Gesetz oder Satzung Abweichendesbestimmt sein 14 . Und bei manchen Körperschaften erscheint um-gekehrt die Uebertragbarkeit der Mitgliedschaft als Regel. So ist
und eine höchstens zweijährige Kündigungsfrist sichern; vgl. auch Oest. Genossen-schaftsges. § 54, Schweiz. O.E. Art. 684. Dazu R.Ger. XXX Kr. 25.
8 So fordert bei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften der Beitritt eineunbedingte und eigenhändig Unterzeichnete Beitrittserklärung, der Austritt eine schrift-liche Kündigungserklärung; die Mitgliedschaft entsteht aber erst durch die vom Vor-stände zu erwirkende Eintragung in die gerichtlich geführte Liste der Genossen undendet regelmäfsig erst durch Löschung in der Liste; R.Ges. v. 1 Mai 1889 § 15, 63, 68—69. Ueber die Form des Beitritts zu einer freien Ilülfskasse vgl. Ilülfskasseuges. § 6.
9 Gierke, Genossenschaftstli. S. 716 u. 336 Anm. 1; R.G. XXX Nr. 28.
10 Begriffsnotliwendig z. B. bei Erwerbs- u. Wirthschaftsgenossenschaften;R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 1.
11 Begriffsnotliwendig bei den Vermögensgenossenschaften.
12 Wie z. B. bei Aktiengesellschaften durch Ausgabe neuer oder Amorti-sation alter Aktien (H.G.B. Art. 215 a — 215 d), bei Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung durch Neuschaffung oder Einziehung von Geschäftsantheilen (R.Ges. v.20. April 1892 § 34 u. 54 ff.).
13 Dies will Entw. II § 36 Abs. 1 grundsätzlich aussprechen.
14 Bei privaten Genossenschaften hat hierin das Statut freien Spielraum (Entw.
II § 37), soweit nicht das Gesetz ihm Schranken zieht. Bei Erwerbs- und Wirth-schaftsgenossenschaften sind jetzt vererbliche oder veräufserliche Mitgliedschaftenunbedingt ausgeschlossen und Bestimmungen, die eine Ausübung der Mitgliedschafts-rechte durch Vertreter gestatten, nur in den gesetzlich anerkannten Fällen derVertretungsbedürftigkeit zulässig; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 41 u. 75, über dasfrühere Recht Gierke a. a. 0. S. 286 Anm. 2 und S. 287 Anm. 1.