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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 64. Zusammensetzung der Körperschaften.

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kraft Beitrittszwanges den Beitrittspfiiclitigen die Mitgliedschaft ein-seitig auferlegen * 1 * * 4 , in anderen Fällen ein Beitrittsberechtigter kraftAufnahmezwanges sich einer Körperschaft als Mitglied aufdrängen 5 .Den Verlust der Mitgliedschaft kann regelmäfsig unter gewissen Vor-aussetzungen sowohl die Körperschaft durch einseitige Ausschlul's-erklärung 6 wie das Mitglied durch einseitige Austrittserklärung 7 lier-

Zweifel nicht, dafs dem, der sie erfüllt, die Aufnahme nicht versagt, sondern dafsdem, der sie nicht erfüllt, die Aufnahme nicht gewährt werden darf. Vgl. z. B.für Erwerbs- u. Wirthschaftsgenossenschaften R.O.H.G. h. Grucliot XX 265, v.Sicherer S. 143, Maurer, Das Reichsges. betr. die Erwerbs- und Wirthschafts-genoss., Berlin 1890, S. 112.

1 So öffentliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung,

Knappschaften, Deichverbände, öffentliche Wassergenossenschaften u. s. w.; doch

wird hier meist der Beitrittszwang in der Weise geübt, dafs die Mitgliedschaft von

Rechtswegen eintritt (oben Anm. 2) und eine Willenserklärung der Genossenschaftnur behufs Konstatirung ihres Eintrittes erfolgt. Vgl. Rosin S. 157 ff. Ueber

das der berechtigten Genossenschaft anderen Genossenschaften gegenüber zustehendeausscliliefslicheRecht auf Mitgliedschaft des Verpflichteten vgl. R.Ger. XXI Nr. 22.

6 So hat gegenüber einer Innung jeder Gewerbtreibende, der den gesetzlichenund statutarischen Anforderungen entspricht, ein Beitrittsrecht; R.Gew.O. § 100Abs. 4. Beitrittsrechte ohne Beitrittspflichten giebt es ferner gegenüber Orts-kraukeukasseh nach Ivrankenvefs. Ges. § 19, gegenüber Knappschaften nach Preufs.Bergges. § 168 Abs. 2, gegenüber öffentlichen Wassergenossenschaften nach Preufs.Ges. v. 1. Apr. 1879 § 6970, Bayr. Ges. v. 28. Mai 1852 Art. 4 6, Bad. Ges.v. 25. Aug. 1876 Art. 45 u. s. w. Nicht immer jedoch genügt zur Realisirungdes Beitrittsrechts eine einseitige Erklärung des Berechtigten; so bedarf es hei denWassergenossenschaften einer förmlichen Aufnahme, auf deren Vollzug aber geklagtwerden kann. Vgl. Ros in S. 159 ff.

G Das Ausschlufsrecht wird im Allgemeinen durch die satzungsmäfsigen Aus-schliefsungsgründe begründet und begrenzt. Doch ist einerseits nicht nur überall,wo eine Aufnahmepflicht für die Körperschaft besteht (oben Anm. 5], ihr Aus-schlufsrecht in entsprechender Weise eingeengt, sondern zum Theil darüber hinausdie statutarische Festsetzung von Ausscliliefsungsgründen gesetzlich beschränkt; sodurch Ilülfskassenges. § 15. Andrerseits giebt es vielfach gesetzliche Ausschlie-fsungsgrimde, die auch ohne statutarische Festsetzung gelten; vgl. Genossenschafts-ges. v. 1 Mai 1889 § 66, auch oben § 53 Anm. 20 ff. u. über Wassergenossen-schaften Rosin S. 163.

7 Das Austrittsrecht richtet sich gleichfalls nach den Körperschaftssatzungen.Es ist aber einerseits nicht nur selbstverständlich in demselben Umfange, in demein Beitrittszwang besteht, sondern zum Theil darüber hinaus gesetzlich beschränkt;Rosin S. 162. Andrerseits sind vielfach der statutarischen Beschränkung der Aus-trittsfreiheit gesetzliche Schranken gezogen; so können Innungen höchstens eine 6Monate vorher zu erstattende Anzeige fordern, R.Gew.O. § 100 Ahs. 7; Enverbs-und Wirthschaftsgenossenschaften können die gesetzliche dreimonatliche Kündi-gungsfrist höchstens auf 2 Jahre verlängern, R.Ges. v. 1 Mai 1889 § 63; allgemeinwill Entw. II § 36 Abs. 2 bei Vereinen die Austrittsfreiheit gegen jede anderestatutarische Beschränkung als die Bindung an den Schlufs des Geschäftsjahres