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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
§ 64. Zusammensetzung der Körperschaften.
Als zusammengesetzte Person besteht jede Körperschaft ausanderen Personen, die ihr als Mitglieder angehören. Mitgliedereiner Körperschaft können nicht nur Einzelpersonen, sondern auchVerbandspersonen sein 1 .
Die Mitgliedschaft ist ein personenrechtliches Verhältnifs,kraft dessen die Rechtssphäre einer Person zugleich durch Einfügungin ein Gemeinleben beschränkt und durch Betheiligung an einem Ge-meinleben erweitert wird. Je nach der Körperschaftsverfassung sindin der Mitgliedschaft sehr ungleichartige Befugnisse und Pflichtenenthalten. Insoweit diese dem Vermögensrechte angehören, er-scheinen sie als sachenrechtliche oder obligationenrechtliche Ausflüsseder personenrechtlichen Stellung. Eine Umkehrung dieses Verhält-nisses findet bei den Vermögensgenossenschaften statt. Bei ihnenbildet ein Antheil an dem Vermögen, das als unpersönliches Substratder Genossenschaft konstituirt ist, die Grundlage der Mitgliedschaft.Hier empfängt daher die Mitgliedschaft als Ganzes trotz ihres per-sonenrechtlichen Kernes ein vermögensrechtliches Gepräge. DieseErscheinung erfährt ihre höchste Steigerung, wenn (wie bei Aktien-gesellschaften und zum Theil bei Gewerkschaften) die Mitgliedschaftin einem Werthpapiere verkörpert wird.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sind vielfach un-mittelbar an die Verwirklichung eines Thatbestandes geknüpft 2 3 . ImUebrigen werden sie durch Willenserklärungen vermittelt, indem dieKörperschaft Mitglieder aufnimmt oder ausscheidet und Mitglieder insie eintreten oder aus ihr austreten. Hierbei bedarf es zum Theileiner Willenseinigung, zum Theil aber nur eines einseitigen Willens-entschlusses. Der Erwerb der Mitgliedschaft fordert regelmäfsigWillenseinigung 8 ; doch kann in manchen Fällen eine Körperschaft
1 Es ist möglich, dafs eine Körperschaft nur aus Verbandspersonen besteht;so z. B. ein Innungsverband aus Innungen (R.Gew.O. § 104 a u. 140 h), ein Kassen-verband aus Gemeinden und Ortskrankenkassen (Krankenversicherungsges. § 46),möglicher Weise auch eine eingetragene Genossenschaft nur aus eingetragenen Ge-nossenschaften (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 9). Doch können auch Verbandspersonenund Einzelpersonen nebeneinander und zwar auch neben den eine Gesannntkörper-schaft bildenden Gliedkörperschaften zugleich die in den letzteren enthaltenenEinzelpersonen Mitglieder sein; vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 152 ff.
2 So heute regelmäfsig bei allen Gemeinden. Ebenso aber meist bei denöffentlichen Zwangsgenossenschaften hinsichtlich der beitrittspflichtigen Personen;vgl. R. Unfallvers. Ges. § 34, Krankenvers. Ges. § 19. Desgleichen bei dem hoch-adligen Hause.
3 Die verfassungsmäfsige Festsetzung der Aufnahmebedingungen bedeutet im