§ 63. Entstehung der Körperschaften.
491
land wenigstens insoweit, als eine derartige Verleihung ein zulässigesMittel bildet, um das Vorhandensein einer anerkannten Verbands-person aul'ser Zweifel zu stellen 43 . Man darf diese Verleihung vonKörperschaftsrechten an einen einzelnen Verband heute nicht mehr,wie dies früher zu geschehen pflegte, als Schaffung eines singulärenRechtssatzes auffassen; vielmehr erscheint sie als Anwendung einesallgemeinen Rechtssatzes, der die Anerkennung eines Verbandes alsPerson mit der staatlichen Konstatirung seiner Korporationswürdigkeiteintreten läfst 44 . Darum ist sie ihrem Wesen nach eine Verwaltungs-handlung, die zwar gleich anderen Verwaltungshandlungen in Ge-setzesform gekleidet werden kann und mitunter sogar an Gesetzesformgebunden ist 45 , regelmäfsig aber dem obersten Verwaltungsorganeoder einer von ihm ermächtigten Behörde zusteht 46 . Im Zweifel istnicht blos eine ausdrückliche, sondern auch eine stillschweigendeVerleihung von Körperschaftsrechten statthaft 47 . Eine solche liegtz. B. in der Genehmigung eines Statuts, das einem Verbände diewesentlichen Merkmale einer Körperschaft beilegt. Bisweilen wirdsie schon in längerer wissentlicher Duldung des Bestandes einerKörperschaft gefunden 48 .
§ 38), Bauerband, Inst. § 16, Aubry et Rau I § 54, Oronie, Allg. Th.S. 140 ff., Barazetti, Personenr. S. 4, R.Ger. XVIII Nr. 74. Bad. II. Const. Ed.v. 1. Ang. 1807 u. Ver. v. 17. Nov. 1883. Sachsen-Mein. V.U. § 23. Saclis.-Altenb. V.U. § 99. Vgl. auch Sachs. Gb. § 52 mit Ges. v. 15. Juni 1868 § 6. —Gegen die Behauptung, dafs nach allen oder fast allen deutschen Partikularrechtendie Körperschaftsrechte grundsätzlich nur durch staatliche Verleihung erworbenwürden, vgl. Gierlce a. a. 0. S. 54 ff.
43 Gierke a. a. 0. S. 56 u. 89. — Nach Entw. II § 23 sollen Vereine fürideale Zwecke, aufser durch Eintragung in das Vereinsregister, auch durch staat-liche Verleihung, wirthschaftliche Vereine aber in Ermangelung besonderer reichs-gesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlan-gen können.
44 Gierke a. a. 0. S. 115 ff. und insbes. für das preufs. Recht S. 119—120.Daran ändert es nichts, dafs über die Korporationswürdigkeit ein freies Ermessenentscheidet und namentlich in Preufsen die in V.U. Art. 31 ausgesprochene Ver-heißung eines Gesetzes über „die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechteertheilt oder verweigert werden“, unerfüllt ist.
45 So nach Preufs. V.U. Art. 13 u. Oldenb. V.U. Art. 77 bei Religionsgesell-schaften; vgl. übrigens Gierke a. a. 0. S. 116 Anm. 2 u. Dernburg, Preufs.P.R. I 100.
4S Im Reiche in den oben Anm. 41 angef. Fällen dem Bundesrathe; in denEinzelstaaten dem Landesherrn (oder Senate) oder einer von ihm ermächtigtenVerwaltungsbehörde, Gierke a. a. 0. S. 115 Anm. 2.
47 Gierke a. a. 0. S. 37 Anm. 1 u. S. 117 Anm. 4.
48 So nach had. R. (oben Anm. 42) in zehnjähriger wissentlicher Duldung.