490 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
durch sogenannte N ormati v b estimmungen gesetzliche Voraus-setzungen der Eintragungsfähigkeit aufgestellt 37 . Diese Normativ-bestimmungen können sich auf die formellen Erfordernisse einer ord-nungsmäfsigen Körperschaftsverfassung beschränken 38 . Sie könnenaber auch durch Erzwingung eines bestimmten Satzungsinhaltes mehroder minder tief in die materielle Gestaltung der zu gründendenKörperschaft eingreifen 39 . Möglicherweise kann sogar zu ihnen einevorgängige staatliche Genehmigung der Körperschaftsbildung gehören 40 .
3. Persönlichkeit kraft Verleihung. Schliefslich kanndas Recht die Anerkennung eines Verbandes als Person an eine fin-den einzelnen Fall ergehende staatliche Erklärung knüpfen, die als„Verleihung“ der Persönlichkeit oder der Korporationsrechte be-zeichnet wird. Dieses sogenannte „Konzessionssystem“ gilt reichs-rechtlich für Innungsverbände und Kolonialgesellschaften 41 ; es giltnach preufsischem Landrecht, nach französischem Recht und nachmehreren anderen Landesrechten für alle nicht durch besondere Ge-setze geregelten Körperschaften 42 ; es gilt endlich in ganz Deutsch-
vgl. Gierke S. 73 Anm. 3 und seitdem auch Seuff. XLIV Nr. 178. Nicht andersauch in Sachsen; vgl. Seuff. XLIII Nr. 19.
37 Insoweit nur Ordnungsvorschriften in Frage stehen, werden etwaige Mängeldarin durch die gleichwohl erfolgte Eintragung geheilt. Dagegen vermag die Ein-tragung nicht die Körperschaft zu schaffen, wenn es an einem wesentlichen (formellenoder materiellen) Erfordernisse für ihre Entstehung fehlt. So auch bei Aktien-gesellschaften; vgl. die eingehende Abh. von K. Lehmann, Gründungsmängel u.Eintragung der Aktiengesellschaft, Jahrb. f. Dogm. XXXIII 389 ff. lieber ab-weichende Ansichten ib. S. 393 ff. und über die in der Praxis vorwiegende Neigungzur Annahme einer geradezu konstitutiven Wirkung der Eintragung der Aktien-gesellschaft ib. S. 399 ff. u. Seuff. XLVIII Nr. 127.
38 So nach , dem bayr. Ges. v. 29. Apr. 1869. In diesem Falle nähert sich dasEintragungssystem dem Systeme der Körperschaftsfreiheit.
39 So bei den reichsrechtlich geregelten wirthschaitlichen Verbänden und hierwieder am intensivsten bei den Aktiengesellschaften.
40 Dies ist nach II.G.B. Art. 210 Z. 4 bei Aktiengesellschaften der Fall,wenn entweder der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigungbedarf oder eine nach Art. 207 a Abs. 2 der Genehmigung des Bundesrathes be-dürftige Ausgabe von Aktien unter 1000 Mark erfolgen soll. Ebenso werden nachdem sächs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 72 „Personenvereine, deren Zweck sich auföffentliche Angelegenheiten bezieht“, erst durch eine administrative Genehmigungeintragungsfähig. Nach Entw. II § 54—56 kann durch Einspruch der Verwal-tungsbehörde die Eintragung jedes Vereines gehindert werden, der unerlaubt istoder verboten werden kann oder „einen politischen, sozialpolitischen oder reli-giösen Zweck verfolgt“. Offenbar wird, soweit solche Bestimmungen reichen, prak-tisch das Konzessionssystem in das Eintragungssystem eingeschoben. .
41 R.Gew.O. § 104h; R.Ges. v. 15. März 1888 § 8-10.
42 Pr.L.R. II, 6 § 13, 22 u. 25. Franzos. R. nach Zacliariae I § 52 (8. Aufl.