§ 63. Entstehung der Körperschaften.
489
2. Persönlichkeit kraft besonderer Kundmachung.Pie neuere Gesetzgebung knüpft vielfach das rechtliche Dasein vonKörperschaften einer bestimmten Gattung an eine besondere Kund-machung ihres Bestandes durch Eintragung in ein öffentliches Register.Dieses System gilt in Deutschland nach Reichsrecht für Aktien-gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und solcheErwerbs- und Wirthschaftsgenosseuschaften, . die die Rechtsstellungeiner „eingetragenen Genossenschaft“ erlangen wollen 31 ; es gilt über-dies nach Landesrecht für einzelne andere Klassen von wirtschaft-lichen-Genossenschaften sa , nach sächsischem Recht für alle nicht demöffentlichen Rechte angehörigen oder durch besondere Gesetze aus-geschlossene Personenvereine 38 , nach bayrischem Recht für alle nichtauf Erwerb oder Geschäftsbetrieb gerichteten Vereine 84 . Dabeiwaltet wiederum ein Unterschied, je nachdem die Eintragung obliga-torisch oder fakultativ ist. Im ersten Falle kann eine Körperschaft,die unter den gesetzlich geregelten Typus fällt, uneingetragenschlechthin nicht bestehen, somit auch überhaupt nur durch Ein-tragung Persönlichkeit erwerben 85 . Im zweiten Falle hängt von derEintragung nicht der rechtmäfsige Bestand, sondern nur der Eintrittin eine besondere Rechtsstellung ab, mit der eine ausdrücklich an-erkannte Persönlichkeit verknüpft ist 35 . In beiden Fällen aber werden
wissen Einschränkungen) empfehlenswerth ist, vgl. Gierke, Yerh. des XIX. deut.Juristent. II 285 ff., Personengemeinschaften u. Vermögensinbegriffe S. 11 ff.
31 Dagegen hat die Eintragung der zugelassenen freien Hiilfskassen nachI-Iiilfskassenges. § 4 keine für die Anerkennung ihrer Persönlichkeit entscheidendeBedeutung.
32 So für freie Wassergenossenschaften das preufs. Ges. v. 1. April 1879§ 11 ff u. das in Elsafs-Lothringen geltende französ. Ges. v. 21. Juni 1865.
33 Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868.
34 Bayr. Ges. v. 29. April 1869. — Für derartige Vereine will auch Entw. II§ 23 u. 49—69 das Eintragungssystem durchführen.
33 So verhält es sich bei Aktiengesellschaften nach II.G.B. Art. 211; vgl.Gierke a. a. 0. S. 86 ff. Ebenso bei Gesellschaften mit beschränkter Haftungnach K.Ges. v. 20. April 1892 § 11. — ln ähnlicher Weise wird der sog. „Register-zwang“ durch das Oesterr. Ges. v. 9. April 1873 § 8 für Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften, durch das Schweiz. O.R. Art. 717 für alle wirthschaftlichen Ver-eine und für die nicht etwa durch Kantonalrecht geschützten Vereine für idealeZwecke durchgeführt. Entw. II § 23 will ihn für alle Vereine, denen nicht vomStaat speziell Persönlichkeit verliehen ist, begründen.
36 So verhält es sich bei Erwerbs- u. Wirthschaftsgenossenschaften nachR.Ges. v. 1. Mai 1889 § 1, 13 u. 17; vgl. auch R.Ges. v. 1. Juli 1868 § 71 Abs. 1u. dazu Gierke a. a. 0. S. 75 ff. Ebenso in Bayern hei Vereinen für idealeZwecke, die durch Kundmachung die Rechtsstellung eines „anerkannten Vereins“erlangen, aber auch ohne sie tliatsächlich als Verbandspersonen bestehen können;