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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Yerbandspersönlichkeit.

ein Verbotsgesetz verstöfst 24 . Im Uebrigen gelten drei verschiedeneSysteme.

1. Persönlichkeit kraft Daseins. Die Rechtsordnungkann die Anerkennung eines Verbandes als Körperschaft unmittelbaran das Dasein eines geeigneten Thatbestandes knüpfen, so dafs dieKörperschaft in ähnlicher Weise, wie der einzelne Mensch, durch dieGeburt Person wird 26 . Dieses System gilt überall für Gemeindenund die meisten anderen öffentlichen Körperschaften; sie werdenentweder vom Staate oder doch unter dessen Mitwirkung errichtet,kommen aber, sobald sie gehörig errichtet sind, nothwendig als Per-sonen zur "Welt 26 . Aehnlich verhält es sich bei manchen privatenGenossenschaften 27 . Das gleiche System aber galt nach älteremdeutschem Rechte für alle nicht verbotenen Körperschaften überhauptund mufs noch heute, obschon darüber lebhaft gestritten wird, alsgemeinrechtlich angesehen werden 28 . Ebenso bildet es in Oestereichund zum Theil auch in der Schweiz die gesetzliche Regel 29 . InVerbindung mit der in unserem Rechte wieder durchgedrungenengrundsätzlichen Vereinsfreiheit bedeutet es die grundsätzliche Körper-schaftsfreiheit. Denn ihm zufolge ist in demselben Umfange,wie die Vereinsbildung, auch die Körperschaftsbildung frei gegeben:jeder rechtmäfsig bestehende Verein, der als ein selbständiges Ganzeorganisirt ist und in den Verkehr tritt, wird als Körperschaft an-erkannt 30 .

24 Gierke a. a. 0. S. 29 Anm. 3; Windsckeid § 60 Anm. 4; Förster-Eccius IV 655; Pr.E.R. II, 6 § 6; Schweiz. O.R. Art. 718.

28 Nur bleibt der Unterschied, dafs hierlegitime Gehurt erforderlich ist; -Gierke a. a. 0. S. 114.

26 Gierke a. a. 0. S. 31 ff. Hierher gehören nach Reichsrecht Innungen(R.Gew.O. § 99), Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen nebst Kassenverbänden(Krankenvers.Ges. § 25, 46, 64 u. 72) und Berufsgenossenschaften für Unfall-versicherung (Unfallvers.Ges. § 9); nach Landesrecht Knappschaften, Deichverbände,öffentliche Wassergenossenschaften, Fischereigenossenschaften, Waldgenossenschaften,die preufsischen Landwirthschaftskammern (Ges. v. 30. Juni 1894 § 20) u. s. w.

27 So nach Reichsrecht bei zugelassenen freien Ilülfskassen (Hülfskassenges.

§ 5), nach Landesrecht bei Gewerkschaften (Gierke S. 34 Anm. 12).

28 Vgl. den Nachweis b. Gierke a. a. 0. S. 54 ff. u. lies. S. 77 ff.; überGeschichte und Stand der viel erörterten Streitfrage ib. S. 15 ff., auch StobbeI § 52 Anm. 10, Windscheid I § 60 Anm. 2, Bekker, Rand. I 232 ff, Regels-b erger § 78 II.

22 Oest. Gb. § 26 u. dazu ünger I 339 ff. u. Krit. Ueberscli. VI 153 ff.,Schiffner S. 202 ff, Gierke a. a. 0. 83 Anm. 3. Zürch. Gb. § 20 (jetzt § 18),Bündner Art. 88 u. andere Schweiz. Kantonalrechte b. Huber I 158 ff. (nachObl.R. Art. 717 noch in Kraft für Vereine mit idealen Zwecken).

20 Ueber die Gründe, aus denen de lege ferenda nur dieses System (mit ge-