§ 63. Entstehung der Körperschaften.
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Obwohl jedoch die Körperscliaftsenichtmm als solche kein Ver-trag oder sonstiges Individualrechtsgeschäft ist, kann sie durchVerträge und andere Individualrechtsgeschäfte vorbereitet und weiter-geführt werden 10 . Auch haben die konstitutiven Einzelhandlungenvielfach zugleich eine individualrechtsgeschäftliche Bedeutung 20 . Diedem Grfuulungsstadium ungehörigen Individualrechtsgeschäfte werdeninsoweit, als sie nur die Kräfte und Mittel für die Körperschafts-bildung herbeischaffen, durch deren Vollzug erledigt 21 ; insoweit aber,als sie im Voraus Rechtsverhältnisse für die zu gründende Körper-schaft fertig stellen, wirken sie fort 32 . Hierbei handelt es sichnamentlich um die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen zu Gunstenoder zu Lasten der künftigen Verbandsperson als eines noch nichtvorhandenen Dritten 23 .
II. Anerkennung. Die Anerkennung eines Gemeinwesens alsVerbandsperson erfolgt durch einen sie aussprechenden Rechtssatz, derentweder dem Gewohnheitsrechte oder dem Gesetzesrechte angehörenkann. Sie wird schlechthin versagt, wenn der Vereinigungsakt wider
liegende und seit alter Zeit übliche Vergleich dieses Vorlebens mit dem embryo-nalen Vorleben des Menschen ist geeignet, die blos praeparatorische Natur allerrechtlichen Geschehnisse des Gründungsstadiums zu verdeutlichen; sie erweisen sichals unfruchtbar, wenn die Körperschaft nicht zu Stande kommt, stellen sich da-gegen als von Anfang wirksam heraus, wenn ihr Ziel erreicht wird.
19 Gierke a. a. 0. S. 128 ff.
20 So ist z. B. die Aktienzeichnung zugleich Element des konstitutiven Ge-sammtaktes und Vertragsschlufs zu Gunsten der künftigen Aktiengesellschaft; vgl.Gierke S. 124 Anm. 2 u. S. 133 Anm. 2, seitdem bes. R.Ger. XVUI Nr. 11S. 66, auch XIX Nr. 24 u. XXVIII Nr. 14, sowie Seuff. XLIV Nr. 203. Eineähnliche Doppelnatur haben bei Gründung einer Versicherungsgesellschaft aufGegenseitigkeit die ersten Versicherungsverträge; Ehrenberg, Versicherungs-recht I (Leipzig 1893) S. 113—114.
21 Gierke a. a. 0. S. 130.
22 Gierke a. a. 0. S. 131.
23 Gierke a. a. 0. S. 123 ff.; seitdem auch R.Ger. XXIV Nr. 3. Im All-gemeinen bleibt die Wirksamkeit solcher Vertragsschlüsse in der Schwebe, bis dieBedingung, unter der sie geschlossen sind, entweder durch das Scheitern der ge-planten Körperschaftsbildung deflzirt oder durch deren Zustandekommen eintritt;im letzteren Falle erwirbt die Körperschaft unmittelbar mit ihrer Geburt die fürsie ausbedungenen Rechte, während sie die ihr angesonnenen Pflichten insoweitbesonders übernehmen mufs, als dieselben nicht zu den gültig festgesetzten Daseins-bedingungen gehören, mit denen belastet sie geboren wird. — Ueber blofse einseitigeOfferten an das künftige Rechtssubjekt vgl. Gierke S. 123 Anm. 1; über dieWirkung von vertragsähnlichen Vorgängen und von Delikten für oder wider das-selbe ib. S. 127 Anm. 2—3 u. seitdem R.Ger. XVIII Nr. 11 u. XXVI Nr. 9,Seuff. XLII Nr. 112.