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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbaiulspersönlichkeit.
Seiner rechtlichen Natur nach ist der Vereinigungsakt einsozialrechtlicher Konstitutivakt, der im Individualrechtkein Vorbild hat und daher nicht unter den Begriff irgend einesRechtsgeschäftes gebracht werden darf 14 . Insbesondere ist der
schöpferische Gesammtakt, der eine gewillkürte Körperschaft insLeben ruft, kein Vertrag 15 . Dieser Konstitutivakt pflegt sich auseiner Fülle verschiedenartiger Einzelhandlungen zusammenzusetzen,die zum Theil gesetzlich geordnet sind 16 . Er bleibt jedoch eineerst mit dem Zustandekommen der Körperschaft vollendete ein-heitliche Rechtshandlung, in der die Einzelhandlungen als unselb-ständige Bestandtheile aufgehen 17 . Darum wird das Gründungs-stadium, das oft einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, inallen auf das Werden der Körperschaft gerichteten Vorgängen bereitsvon körperschaftsrechtlichen Normen beherrscht, so dals man derKörperschaft ein „Vorleben“ vor ihrer Geburt zuschreiben kann 18 .
gesellschaften im Falle des Art. 207a Abs. 2 des II.G.B.) erforderlich; sie ist baldfrei bald nur aus gesetzlichen Gründen versagbar und im letzteren Falle entweder(wie z. B. die „Zulassung“ freier Hiilfskassen nach R.Ges. v. 7. April 1876 § 4oder die Bestätigung von Knappschaften und Gewerkschaften nach preufs. Bergges.§ 169 u. 94) nur von der Rechtmäfsigkeit oder (wie z. B. die Genehmigungvon Innungen nach R.Gew.O. § 98 b u. von freiwillig gebildeten Berufsgenossen-schaften für Unfallversicherung nach R.Ges. v. 6. Juli 1884 § 12 u. 31) auch vonder Zweckmäfsigkeit der Vereinsschöpfung abhängig; vgl. Gierke S. 28 ff. u. 32 ff.,Rosin S. 138 ff. Staatliche Mitwirkung findet hei der Errichtung aller eintragungs-bedürftigen Genossenschaften statt; bei Aktiengesellschaften ist sie im Falle derSuccessivgründung intensiver als im Falle der Simultangründung (II.G.B. Art. 210 a).Auch kommunale Genehmigung oder Mitwirkung ist bisweilen erforderlich. Beider Gründung kirchlicher Körperschaften bedarf es zugleich kirchlicher und staat-licher Genehmigung.
14 Gierke a. a. 0. S. 121 ff.; dazu oben § 33 Anm. 2.
15 Gierke a. a. 0. S. 133 ff.; die hier vorgenommene Charakterisirung derGründungshandlung als eines „einseitigen Gesammtaktes“ findet sich jetzt auch heiKuntze in der oben § 33 Anm. 3 angef. Schrift. Vgl. auch Regelsberger§ 77 VI. — Das Naturrecht, das alles Sozialrecht, in Individualrecht auflöste, führteseine Vertragstheorie folgerichtig so gut für Körperschaften wie für Staat undKirche durch; seitdem aber die Vertragstheorie für den Staat aufgegeben ist, er-scheint jedes Festhalten an ihr für die Körperschaft als Anachronismus.
10 So bezüglich der Reihenfolge, der Form, des nothwendigen Inhaltes;Gierke a. a. 0. S. 136 ff. Am genauesten jetzt bei Aktiengesellschaftsgründungenmit Unterscheidung von Simultan- und Succesivgrüudung und in beiden Fällen voneinfacher und qualifizirter Gründung; II.G.B. Art. 209 ff.
17 R.Ger. V Nr. 6 S. 21, XXXI Nr. 3 S. 21; Gierke a. a. 0. S. 135.
18 Gierke a. a. 0. S. 135 ff.; II.G.B. Art. 209h u. 210h. Daher begegnenbereits vorläufige Versammlungen, Ausschüsse, Vorstände und andere Organe, Be-schlufsfassungen und Wahlen, Geltung des Majoritäfsprinzips u. s. w. — Der nahe-