§ 63. Entstehung der Körperschaften.
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damit ein von einem Gemeinwillen beseelter Vereinsorganismus ent-stehe, zu einem Ganzen verbunden und als Einheit organisirt werden.Der rechtliche Inhalt dieses Vereinigungsaktes besteht in der Er-richtung einer körperschaftlichen Verfassung.
Ursprünglich vollzieht sich die Vereinigung meist auf Grundnatürlicher Zusammenhänge durch mehr oder minder unbewufsteWillensvorgänge. Viele noch heute blühende Körperschaften, wie diemeisten Gemeinden oder die Familiengenossenschaften des hohenAdels, sind vor Zeiten allmählich erwachsen. Für die juristische Be-trachtung beruht ihr Bestand auf Unvordenklichkeit 9 .
Heute überwiegt die Gründung von Gemeinheiten durch be-wul'ste Willensthat. Diese Willensthat wird bei gewillkürtenKörperschaften von der sich als Einheit setzenden Gesammtheit selbstvollbracht 10 . Andere Körperschaften werden durch den Träger einerübergeordneten Willensmacht und namentlich durch den Staat er-richtet * 11 . Doch ist im letzteren Falle vielfach eine mehr oder mindereingreifende Mitwirkung der Betheiligten vorgeechrieben 12 , im ersterenFalle oft der Gesammtakt an eine höhere Mitwirkung oder Ge-nehmigung gebunden 13 .
9 Vgl. Seuff. XIV Nr. 199 u. dazu Gierke, Genossenschaftsth. S. 25.
10 So heute nicht nur bei privaten, sondern vielfach auch bei öffentlichenGenossenschaften: Rosin, Das Recht der öff. Genoss. S. 137 ff.; jetzt auchKrankenversich. Ges. § 46.
11 Der konstitutive staatliche Willensentschlufs ist heute meist einem Ver-waltungsorgane übertragen (Rosin a. a. 0. S. 129 ff.), kann aber auch und mufsbisweilen (z. B. bei Gemeinden) in Gesetzesform erfolgen (Gierke a. a. 0. S. 26).Neben der Errichtung von Körperschaften durch den Staat begegnet die Errichtungdurch die Gemeinde (z. B. hei Ortskrankenkassen), ja auch durch eine gesetzlichdazu ermächtigte oder verpflichtete Privatperson (z. B. durch den Unternehmer heiBetriebskrankenkassen und Baukrankenkassen); vgl. Rosin a. a. 0. S. 104 ff.
12 Bisweilen wird ihre Anhörung gefordert (z. B. hei gemeinschaftlichen Orts-krankenkassen im Falle des § 15 Abs. 5 des R.Ges. v. 10. April 1892 oder beiBetriebskrankenkassen im Falle des § 60 Abs. 2, bei der bundesräthlichen Er-richtung von Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung nach R.Ges. v. 6. Juli1884 § 15, hei Fischereigenossenschaften nach preufs., bad. u. hess. Recht); bis-weilen die Zustimmung einer Mehrheit (so meist bei Wassergenossenschaften u.Waldgenossenschaften); bisweilen sogar Einwilligung Aller (so bei manchen Wasser-genossenschaften nach Preufs. Ges. v. 1. April 1879 § 76 ff., bei Fischereigenossen-schaften zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung von Fischwassernach Preufs. Ges. v. 30. Mai 1874); vgl. Gierke S. 27 Anm. 2—4, Rosin S. 130 ff.— Auch besteht vielfach die Möglichkeit, einen Errichtungsbeschlufs oder dessenAblehnung anzufechten; Rosin S. 134 ff
13 Staatliche Genehmigung ist hei allen gewillkürten Genossenschaften desöffentlichen Rechts, aber auch hei manchen privaten Genossenschaften (bei Aktien-