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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

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a. Immer ist ein persönliches Substrat, das nur in einerMehrzahl von Personen bestehen kann, erforderlich. Die Mindestzahldieser Personen ist durch Rechtssatz im Allgemeinen auf drei be-stimmt 2 , bei manchen Körperschaften jedoch höher festgesetzt 3 * ,während andere schon mit zwei Mitgliedern begründet werden können>.

b. Aufserdem bedarf es zur Entstehung gewisser Körperschaftender Herstellung eines unpersönlichen Substrats. So sind unterden öffentlichen Körperschaften dieGebietskörperschaften auf einbestimmtes räumliches Gebiet gebaut 5 . Unter den privaten Körper-schaften aber beruhen dieVermögensgenossenschaften auf einerverm ögensrechtlichen Grundlage 6 . Diese besteht zum Theil in einerbestimmt gearteten körperlichen Sache, wie bei Agrargenossenschaftenin einem Gemeinlande und bei Gewerkschaften in einem Berg-werke 7 . Dagegen wird sie bei den Kapitalgenossenschaften, zu denendie Aktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkterHaftung gehören, durch ein auf einen bestimmten Nennwerth zurück-geführtes und demgemäfs in einer Geldsumme ausgedrücktes Grund-kapital gebildet 8 .

2. Vereinigungsakt. Die so gegebenen Elemente müssen,

2 Dies ist als ein auf Grund der 1. 85 D. de V. S. entwickeltes gemeinesGewohnheitsrecht anzusehen. A. M. Pfeifer, Jur. Pers. S. 27 ff., Wind scheid§ 60 Anm. 6, Stobbe § 52 Anm. 2, Regelsberger § 77 Anm. 2.

3 So gehören zur Gründung einer Aktiengesellschaft mindestens 5 Personen,H.G.B. Art. 209; zur Gründung einer Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschai't 7,R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 4; zur Errichtung einer Ortskrankenkasse regelmäfsig 100,zu der einer Betriebskrankenkasse 50 Mitglieder, wovon jedoch Ausnahmen zulässigsind, R.Ges. v. 10. April 1892 § 16 und 60 mit § 18 und 61. Vgl. auch Entw. 11 § 50.

i So Gewerkschaften nach Prcufs. Bergges. v. 24. Juni 1865 § 94; auch Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung nach R.Ges. v. 20. April 1892 § 1.

5 Vgl. Preufs a. a. O. S. 263 ff. u. 366 ff.

6 Vgl. Gierke, Genossensehaftsr. I 965 ff., Genossensehaftsth. S. 317 ff

7 Vgl. auch über Mühlengenossenschaften Gierke, Genossensehaftsr. I 965 ff,über Pfännerschaften S. 980 ff

8 DasGrundkapital der Aktiengesellschaft, das regelmäfsig mindestens5000 Mark betragen mufs, in gewissen Fällen aber bis auf 1000 Mark herabgehenkann (H.G.B. Art. 207 a mit Art. 209), mufs durch Uebernahme oder Zeichnung vonAktien gedeckt, hinsichtlich der Übereinstimmung seines Nennwertlies mit derwirklichen Vermögensgrundlage des geplanten Unternehmens geprüft und wenigstenstheilweise durch Einzahlung oder Einlage realisirt sein, bevor die Aktiengesellschaftins Leben treten kann (Art. 209a.210a). Zur Entstehung einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung bedarf es der vorherigen Bildung einesStammkapitals vonmindestens 20 000 Mark, wobei indefs für die Uebereinstimmung des Nennwertlies mitdem wirklichen Werthe keine gesetzliche Fürsorge getroffen ist; R.Ges. v. 20. April1892 § 5.