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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 61. Der Fiskus.

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II. Reichs- und Landesfiskus. In Deutschland ist sowohldas Reich wie jeder Einzelstaat Fiskus 7 .

Der Reichsfiskus steht in keinerlei Zusammenhänge mit demFiskus des ehemaligen Reiches, dessen Vermögen seit den Hohen-stauft'en von dem des Kaisers unterschieden wurde 8 . Das neue Reichbrachte bei seiner Entstehung die Vermögensfähigkeit als Bestand-teil seiner staatlichen Persönlichkeit mit zur Welt 9 .

Die Landesfisken haben sich aus den Fisken der alten Terri-torien entwickelt, in denen freilich der Dualismus des ständischenStaates sich lange Zeit hindurch in der Unterscheidung von landes-herrlichem Vermögen (Kammergut) und Landesvermögen (Landschafts-gut) ausprägte und demgemäfs von den Juristen oft zwei getrennteRechtssubjekte (meist unter den Namenfiscus undaerarium) an-genommen wurden, allmählich aber doch der Begriff eines einheit-lichen Staatsvermögens durchdrang 10 .

III. Einheit des Fiskus. Jeder Staat ist nur ein einzigerFiskus * 11 . Alle Sonderungen von Vermögensmassen und Kassen habennur für die Frage nach der Vertretung und Verwaltung der staat-lichen Rechtssubjektivität Bedeutung 13 . Wenn vod einemMilitär-

7 Ein Fiskus, obwohl kein Einzelstaat, ist auchElsafs-Lothringen; Laband,Staatsr. I 727 ff., II 941.

8 Gierke, Genossenschafter. II § 20; Urk. v. 1235 in M.G.L. II 318.

9 Reineke b. Grucliot XXIII 481 ff., Laband II 839 ff. und die dortangef.Litt. u. Gesetzgebung; R.Ger. XI Nr. 19. Nach der in der Praxis durchgedrun-genen Ansicht ist bei den von den Einzelstaaten für Rechnung des Reiches ge-führten Verwaltungen zwar derZoll- und Steuerfiskus als Landesfiskus anzu-sehen (R.Ger. XI Nr. 17, 18 und 20), dagegen derMilitärfiskus als Rciclisfiskus(R.Ger. XX Nr. 34, XXIV Nr. 6).

10 Vgl. Gierke, Genossenschafter. III 797 ff; M. Stephani, Diss. de fiscoPrincipis (Rost. 1624) Nr. 37; Christ. Besold, De aerario publico, Tub. 1615;Stryck, Us. mod. 49, 14 § 5; Titius a. a. 0. VIII c. 19 § 5; KreittmayrII c. 1 § 5 Nr. 6; Kind, Quaest. for. IV c. 31; J. J. Moser, Von der Landes-hoheit in Kammersachen V § 3; II. A. Zachariae, Staatsr. II 404. Insbeson-dere f. Mecklenburg Böhl au, Fiskus, landesherrliches Vermögen u. Landesver-mögen in Mecklenburg, Rostock 1877; Meckl. L.R. III 1 ff

11 Seuff. XXXI Nr. 200; Entsch. des Berl. O.Tr. XX 19; R.Ger. II Nr.108, XXI Nr. 10, XXIV Nr. 48, XXXI Nr. 15 S. 79; Unger I 337 Anm. 27,Dernburg, Preufs. P.R. I § 57 Anm. 34, Laband, Staatsr. II 840, Gierke,Genossenschaftstheorie S. 172 Anm. 4.

12 Auch der von den Partikularrechton übernommene gemeinrechtliche Satz,dafs zwischen verschiedenen stationes fisci keine Kompensation stattfindet und Jedernur von der zuständigen Kasse Zahlung fordern und an die zuständige Kassezahlen kann, begründet keine Spaltung der fiskalischen Persönlichkeit. Vgl. schonCujacius, Opera (Venet. 1758) X 611, Donellus, Cornrn. XVI c. 15 § 17,