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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
sonderen Namen aber wird keineswegs eine vom Staate als Staatverschiedene Person, sondern eben nur die Eine und untheilbareStaatsperson in ihren Vermögensverhältnissen bezeichnet 2 . Die ältereVorstellungsweise, die in dem Fiskus ein vom Staate für seine Ver-mögenszwecke erschaffenes künstliches Individuum oder eine stiftungs-ähnliche Vermögenspersonifikation erblickte 3 , ist zwar noch heutenicht völlig überwunden 4 . Sie ist jedoch mit der modernen Rechts-entwicklung unvereinbar. Darum mufs z. B. der Fiskus in Vertrags-verhältnissen es sich als vertragswidriges Verhalten anrechnen lassen,w r enn eine zur Ausübung staatlicher Hoheitsrechte berufene Behördein einer der übernommenen Vertragspflicht widersprechenden Weiseverfährt 6 . Ebenso entsteht, insoweit überhaupt eine Haftung desStaates aus aufserkontraktlichem Verschulden seiner Organe anerkanntist, auch aus einer bei Ausübung staatlicher Hoheitsrechte erfolgtenrechtswidrigen Schadenszufügung eine privatrechtliche Ersatzpflichtdes Fiskus 0 .
Staat auch öffentliche Vermögensrechte und Vermögenspflichten hat, der Begriffdes Fiskus weiter als der des Staates als Privatrechtssubjekt; Zachariae, Staatsr.II 402 ft’., Wach, Civilproz. I 92, Jellinek a. a. 0. S. 56 ff
2 Dies haben schon mittelalterliche Juristen, wie Bartolus und Lucas dePenna, klar erkannt; Gierke, Genossenschaftsr. III 359 ft’., 421. Vgl. neuer-dings Bähr, Der Rechtsstaat S. 54 ff., Ungerl 327, Laband, Staatsr. II 840; auchSeydel, Bayr. Staatsr. IV 1 ff. (der aber folgerichtig hier wie überall denHerrscher zum Subjekt erhebt).
3 Ueber die römischrechtlichen Keime dieser Auffassung vgl. Gierke, Ge-nossenschaftsr. 111 60. Ueber deren Entfaltung in Deutschland ib. S. 797 ff Vgl.auch Peregrinus, De juribus et privilegiis fisci, Venet. 1587, I t. 1 Kr. 34 ff u.t. 3; Lucanus, De privilegiis fisci (Tr. U.J. XII 6) I Nr. 6; Job. Voet u. J.H. Boehmer zu Dig. 49, 14 § 1; Ivreittmayr zu II c. 1 § 5. Mit bewufsterSchärfe zuerst Ileise, Grundrifs § 98 Anm. 15, u. seitdem die meisten Romanisten;vgl. Savigny II 360 ff, Windscheid § 57 Nr. 3, auch Gerber, Grundzügedes deut. Staatsr. (3. Aufl.) § 1 Anm. 2.
4 Vgl. z. B. die bei Gierke, Genossenschaftsth. S. 605 Anm. 2 angef. Erk.;ferner Erk. des R.G-er. b. Seuff. XLIII Nr. 220, wo von einer Verpflichtung des„Fiskus“ gegen den „Staat und seine Organe“ und der Bestätigung eines zwischendem „Fiskus“ und der Stadt Berlin geschlossenen Vertrages durch den „Staat“ dieRede ist; auch R.Ger. XXIV Nr. 48 S. 235.
5 Gierke, Genossensckaftstlieorie S. 786 Anm. 3 und seitdem R.Ger. XXVNr. 78 (Haftung des Fiskus als Fischereiverpächters aus Beeinträchtigung des Fisch-fanges durch die Strompolizeibehörde).
0 Gierke a. a. 0. S. 794 ft’., Jellinek a. a. 0. S. 63. A. M. v. Rönne,Preufs. Staatsr. III § 267, E. Löning, Die Haftung des Staats u. s. w., Frankf.1879, S. 93 ff — Ueber die Haftungsfrage selbst vergl. unten § 67 V.