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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 61. Der Fiskus.

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Staat. Läfst sich der heutige deutsche Staat als höchste Steigerungdes Körperschaftsbegriffes betrachten, so wurzelte zeitweise un-zweifelhaft der deutsche Territorialstaat durchaus im Anstaltsbegriffe 4 .Den Staat unterscheidet aber von allen anderen Verbandspersonenein Merkmal, durch das er als eine Gattung für sich vor und übersie tritt. Es ist das Merkmal der Souveränetät. Denn indem derStaat als im Rechtsgebiete höchster Verband keinen Regulator aufsersich selbst hat, nimmt er dem Recht gegenüber eine besondere undunvergleichliche Stellung ein 5 .

Somit haben wir als Arten der Verbandspersonen den Staat,die Körperschaften und die Anstalten zu behandeln. AndereArten von Verbandspersönlichkeit giebt es nicht 6 .

Zweiter Titel.

Dev Staat, als Verbandsperson.

§ 61. I) er Fiskus.

I. U e b e r h a u p t. Die Persönlichkeit des Staates entfaltet sichin dreifacher Richtung. Er tritt als völkerrechtliche Personanderen Staaten gegenüber; er bildet als staatsrechtliche Persondas alle ihm angehörigen Einzel- und Verbandspersonen umschliefsendehöchste Gemeinwesen; er stellt sich als privatrechtliche Personneben die übrigen Privatrechtssubjekte. Nur von der letztgedachtenSeite seiner Persönlichkeit ist hier zu reden.

Der Staat tritt in das Privatrecht vor Allem als Vermögens-subjekt ein. Als solches heilst er Fiskus 1 . Mit diesem be-

4 Gierke a. a. 0. I 642 ff., 801 ff, II 856ff, III 785.

5 Wer den Souveränetätsbegriff streicht, mufs folgerichtig den heutigen Staatschlechthin unter die Körperschaften verweisen; so Preufs a. a. 0. S. 257.

6 Wenn Manche die in einer Berechtigung auf einander folgenden Personen(z. B. die Träger eines Amtes) als eine zum Rechtssubjekt vereinigte successivePersonenmehrheit betrachten (z. B. Heise, Grundr. § 98 Anm. 15, Seuffert,Pand. § 54, Windscheid § 57 Anm. 3), so handelt es sich in Wahrheit ent-weder nur um die Stellung als Organ eines umfassenderen Verbandes oder um einejeweilig von einem Einzelnen dargestellte besondere Anstaltsperson (die englischesole Corporation). Gegen die Personifikation von Sachen und Vermögens-inbegriffen vgl. oben § 30 Anm. 8 ff. Die römischrechtliche Personifikation derhereditas jacens (ib. Anm. 10) ist keine mit unserer Verbandspersönlichkeit irgend-wie verwandte Erscheinung; wenn noch immer der gleiche Namejuristische Personhier wie dort gebraucht wird, so ist dies eine Quelle von Verwirrung; vgl. auchRegelsberger § 75 III.

1 Versteht man unter Fiskus den Staat als Vermögenssubjekt, so ist, da der