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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Lebensvorgänge jeder anderen Verbandsperson und ebenso die Ein-wirkung jedes weiteren Verbandes auf die inneren Lebensvorgängeder in ihm enthaltenen Verbandspersonen durch Rechtssätze sowohlangeordnet wie begrenzt sein 19 .

§ 60. Arten der Verbands Persönlichkeit.

Die Verbandspersonen sind entweder Körperschaften oderAnstalten * 1 .

Die Körperschaft ist ein Verband mit einer ihm selbst ent-stammenden Persönlichkeit; ihre Seele ist ein einheitlicher Gemein-wille, ihr Körper ein Vereinsorganismus.

Die Anstalt ist ein Verband mit einer ihm von aufsen ein-gepflanzten Persönlichkeit; ihre Seele ist ein einheitlicher Stiftungs-wille, ihr Körper eine organische Einrichtung, vermöge deren fortund fort Menschen diesem Willen dienstbar werden.

Körperschaftlicher und anstaltlicher Typus können sich mischen 2 .Oft haben sogar im Laufe der Zeit dieselben Verbände ihre Gestaltgewechselt. So prägte der obrigkeitliche Staat die Gemeinden unddie aus freien Genossenschaften des Mittelalters hervorgegangeuenöffentlichen Korporationen mehr oder minder entschieden zu Anstaltenum, während in unserem Jahrhundert Gemeinden und Innungen inKörperschaften zurückverwandelt sind. Doch überwiegt stets der eineoder der andere Typus. Man kann daher die Eintheilung aller Ver-bandspersonen in Körperschaften und Anstalten durchführen undmufs sich nur bewufst bleiben, dafs die Körperschaft anstaltliche, dieAnstalt körperschaftliche Einrichtungen und Vorstellungen in sich auf-nehmen oder aus sich entwickeln kann. Vielfach wird freilich dieGrenzziehung etwas Willkürliches behalten. So müssen die Universi-täten nach der in den verschiedenen Landesrechten durchgedrungenenAuffassung bald zu den Körperschaften und bald zu den Anstaltengezählt werden 3 .

Körperschaftliche und anstaltliche Elemente, vereinigt auch der

19 Gierke a. a. 0. S. 152 ff., 641 ff., 845 ff., 868 ff.

1 Gierke, Genossenschafter. II 958 ff., Genossenschaftstheorie S. 11 ff.;Meurer a. a. 0. I 90 ff; Preufs a. a. 0. S. 233 ff; Bernatzik a. a. 0. S. 250ff.;Jellinek, Syst, der subj. öff. R. S. 244 ff; Regelsberger § 75.

2 Gierke, Genossenschafter. II 971 ff; Preufs a. a. 0. S. 251 ff.; Ber-natzik a. a. 0. S. 253; Regelsberger § 75 IV.

3 Meist gelten sie als Körperschaften; so in Bayern, Seydel, Bayr. Staatsr.VI 476, Seuff. XXXVI Nr. 1, XXXVIII Nr. 329; in Hessen, Seuff. XI Nr. 184.In Preufsen dagegen als Anstalten, Förster-Eccius IV § 285.