§ 59. Begriff und Wesen der Verbandspersönlichkeit.
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ungleicher Bemessung und niannichfacher Beschränkung zugänglichund kann sogar vorübergehend ganz fehlen 17 .
5. Die Verbandsperson ist eine zusammengesetzte Person.Ihre Einheit verwirklicht sich nicht in einem einzelnen menschlichenLeibe, sondern in einem gesellschaftlichen Organismus, der zwar umseiner organischen Struktur willen gleichfalls seit alter Zeit als ein„Körper“ mit „Haupt“ und „Gliedern“ und mit funktionirenden„Organen“ vorgestellt und bezeichnet wird, jedoch als soziales Gebildesich im innersten Wesen von einem blos natürlichen Gebilde unter-scheidet. Denn seine Bestandtheile sind selbst Personen. In Folgehiervon sind die inneren Lebensbeziehungen, die bei der Einzel-person schlechthin nicht in das Rechtsgebiet eintreten, bei derVerbandsperson der rechtlichen Ordnung fähig und werden in derThat in umfafsendem Mafse zu Rechtsverhältnissen ausgestaltet.Die Verbandsperson hat eine Verfassung. Rechtssätze entscheidendarüber, wie Mitgliedschaft oder Organschaft begründet oder beendigtwird, bis zu welcher Grenze in der Mitgliedschaft die Persönlichkeitaufgeht, unter welchen Voraussetzungen ein Wollen oder Handelnvon Organen Wollen oder Handeln der Verbandsperson ist, welchegegenseitige Befugnisse und Verbindlichkeiten zwischen dem Ganzenund seinen Gliedern oder zwischen den Gliedern als solchen bestehen.So taucht hier eine Fülle eigenartiger Rechtsbegriffe auf, die demLebensgebiete der Einzelperson fremd sind 18 .
6. Die Verbandsperson kann ihrerseits wieder Gliedpersoneiner höheren Verbandsperson sein; immer ist jede Verbandsperson,die nicht selbst als souveräner Staat höchste Verbandsperson ist,Gliedperson des Staates. Von den Gliedverhältnissen, in denen dieEinzelpersonen stehen, unterscheiden sich die Gliedverhältnisse derVerbandspersonen wiederum dadurch, dafs hier die Eingliederungnicht blos des äufseren, sondern auch des inneren Lebens in einhöheres Gemeinleben der Rechtsordnung zugänglich ist. Darum kannin mannichfachster Weise die Einwirkung des Staates auf die inneren
Nr. 67 S. 350, XXII Nr. 53, XXIV Nr. 27 S. 150, XXV Nr. 41 u. Nr. 78, XXXNr. 71 S. 244, Seuff. XLIV Nr. 178 u. 277, Laband, Arcli. f. civ. Pr. LXXIII187 ff., Karlowa a. a. 0. S. 420 ft'., Bernatzik a. a. 0. S. 236 ff., Regels-berger § 82.
11 Gierke a. a. 0. S. 630 ff. Ueber Entmündigung von Verbandspersonenib. S. 647 ff. u. 812. Handlungsunfähig ist eine Verbandsperson, so lange ihr einOrgan fehlt.
18 Hierauf hat zuerst 0. Bähr, Der Rechtsstaat (1864), nachdrücklich hin-gewiesen; vgl. auch dessen Urtheile des Reichsgerichts mit Besprechungen, Münch,u. Leipz. 1883, S. 18 ff.; Gierke a. a. 0. S. 9 ff.