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Zweites Kapitel. Das Recht der Yerhandspersönlichkeit.
Als Träger der Gesetzgebungsgewalt kann der Staatdurch formell souveräne Gestaltung der Rechtsordnung die Voraus-setzungen für die Anerkennung einer Verbandsperson durch das Rechtbestimmen. Er kann die Geltung eines Verbandes als Person anden blofsen Thatbestand seines Daseins oder an die Erfüllung all-gemein geregelter Bedingungen und Formen oder an eine besondereFeststellung der Geeignetheit im Einzelfalle knüpfen.
Als Träger höchster Willensmacht kann der Staatschaffend und zerstörend in das Leben der in ihm enthaltenen Ver-bände eingreifen. Er kann eine zur Persönlichkeit berufene engereVerbandswesenheit aus sich heraus erzeugen oder bei ihrer Erzeugungmit anderen Willensmächten Zusammenwirken oder mindestens seineWillenszuthat in Gestalt der Genehmigung fremder WillensschöpfungVorbehalten.
3. Die Verbandsperson ist rechtsfähig w . Ihre Rechtsfähig-keit erstreckt sich gleich der der Einzelperson auf das öffentlicheRecht und auf das Privatrecht und beschränkt sich im Privatrechtnicht auf das Vermögensrecht. Doch ist sie nothwendig einerseitsenger und andrerseits weiter als die der Einzelperson: enger, weilalle durch menschliche Individualität bedingten Rechte (z. B. Familien-rechte) wegfallen; weiter, weil Rechte hinzutreten, die nur einemgesellschaftlichen Ganzen an seinen Gliedern zustehen können (z. B.Körperschaftsgewalt). Ueberdies kann ihr Umfang ungleich bemessensein und ist bei den verschiedenen Verbandsgattungen in höheremMafse ungleich bemessen, als dies heute bei Einzelpersonen vorkommt.
4. Die Verbandsperson ist auch handlungsfähig 15 . Sie istkein todtes Begriffsding, das der Vertretung durch andere Personenbedarf, sondern ein lebendiges Wesen, das als solches will undhandelt. Freilich vermag sie sich in ihrer unsinnlichen Einheit nurdurch Organe zu bethätigen, die aus einzelnen Menschen gebildetsind. Allein sie kommt in den Lebensaktionen ihrer Organe, z. B.in dem Beschlufs einer Versammlung oder in der Ausführungshandlungeines Vorstandes, gleich unmittelbar zur Erscheinung, wie die Einzel-person in der Rede des Mundes oder der Bewegung der Hand. Die„Vertretung“, die hierbei stattfindet, ist also keine Stellvertretungdes Einen für den Anderen, sondern Darstellung des Ganzen durchden Theil 18 . Die Handlungsfähigkeit der Verbandsperson ist aber
14 Gierke a. a. 0. S. 141 ff.
15 Gierke a. a. 0. S. 603 ff. — Andere wieder R.Ger. b. Seuff. XLIX Kr. 1.
•° Ueber den Rechtsbegriff des Organs und dessen Unterschied von der Stell-vertretung vgl. Gierke a. a. 0. S. 614 ff. u. seitdem R.Ger. XIX Kr. 20 S. 106 u.