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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 59. Begriff und Wesen der Verbandspersönlichkeit.

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nehmbar sind nur leiblich erscheinende Menschen, in denen sichEinzelleben und Gattungsleben gleichzeitig abspielt. Erst mit deman der inneren Erfahrung geschulten Geistesauge erschauen wirindividuelle und soziale Lebenszentren, von denen wirkende Kraftausgeht. Indem wir diese unsinnlichen Einheiten gegeneinander ab-grenzen und einerseits durch Isolirung die in jedem Menschen aufdas eigne Sein bezogene Einheit, andrerseits durch Konzentrirung diein vielen Menschen ein gemeinsames Sein wirkende Einheit ver-selbständigen, gelangen wir zum Begriffe der Wesenheiten, die imRechtsgebiete als Einzelpersonen und Verbandspersonen auftreten.

2. Die Verbandsperson ist nur kraft Rechtssatzes Person.Sie ist so wenig wie die Einzelperson eine Schöpfung des objektivenRechts 5 ', aber sie besteht so gut wie die Einzelperson nur insoweit,als das objektive Recht sie anerkennt 10 . Das objektive Recht kannden Verbänden das Recht der Persönlichkeit beliebig gewähren oderversagen. Es kann aber hierbei nicht willkürlich verfahren, ohnemit der Rechtsidee in Widerspruch zu treten. Allerdings gestehtauch unser heutiges Rechtsbewufstsem dem Verbände nicht dengleichen sakrosankten Anspruch auf Persönlichkeit wie dem Individuumzu. Dafs es aber überhaupt Verbandspersonen gebe, ist eine unab-weisbare Forderung der Rechtsidee * 11 .

Von einer anderen Auffassung gieng die ältere, in Gesetze über-gegangene und noch heute vielfach festgehaltene Lehre aus. ImGegensätze zur natürlichen Person sei die juristische Person einekünstliche Schöpfung des Rechtes. Darum beruhe ihr Dasein stetsauf einem Privileg, durch das die Persönlichkeitverliehen werde.Zu einer solchen Verleihung sei kraft seiner Privilegiengewalt alleinder Staat befähigt. Alle juristische Persönlichkeit entspringe alsoaus einem staatlichen Schöpfungsakte. Doch könne der Staat nichtnur durch lex specialis dem einzelnen Verbände, sondern auch durchlex generalis allen Verbänden einer bestimmten Gattung Persönlich-keit verleihen 13 .

In Wahrheit ist die Rolle, die der Staat hier spielen kann,zwiefacher Art 13 .

9 Die Ansicht, dafs sowohl die Verbandsperson wie die Einzelperson eineSchöpfung des Hechtes sei, vertritt Burckhard, Zur Lehre von den juristischenPersonen, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XVIII 1 ff.

10 Gierke, Genossenschaftsth. S. 20 ff.

11 Gierke a. a. 0. S. 23; Beseler, Volksr. S. 158 ff.; Dernburg, Pand. § 59.

12 Vgl. über diese Lehre Gierke a. a. 0. S. 16 ff.