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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Wesen verleiht, richtet sich selbst. Andrerseits finden alle jeneTheorien, für die es im Privatrecht nur Individuen giebt, ihr Wider-spiel in neueren Staatslehren, die auch das öffentliche Recht in Herr-schafts- und Unterwerfungsverhältnisse von Individuen auf lösen 39 .Sie aber bedeuten eine unerträgliche Rückbildung, ja im Grunde dieVernichtung des öffentlichen Rechtes. Würdig der Gegenwart, ge-gründet in unserem Weltverstäudnifs, fördernd für unsere Kultur istallein die Auffassung, die in vielhundertjährigem Ringen der ger-manische Geist erarbeitet hat: über den menschlichen Individuensetzen die menschlichen Verbände in manniehfach abgestufter Daseins-ordnung das Leben fort, — wesenhafte Existenzen der geschichtlichenWirklichkeit, soziale Organismen mit Haupt und Gliedern, derenjedes an seiner Stelle das einheitliche Ganze darzuleben hat; unddiese realen Verbandseinheiten und sie nur sind es, die als Ver-bandspersonen in das Recht treten.
2. Die Gesetzgebung hat, obschon zögernd und oft ge-hemmt, durch Wiederherstellung der Assoziationsfreiheit, durch Um-schaffung der alten Verbandsformen und durch Ausprägung zahlreicherneuer Verbandstypen mehr und mehr die germanischen Rechts-gedanken neu verkörpert. Einen systematischen Neuhau des Rechtesder Verbandspersouen hat sie freilich bisher nicht unternommen 40 .Auch hat sie sich keineswegs mit ausdrücklichen Worten zu einerveränderten Auffassung bekannt. Allein in einer Fülle von Reichs-und Landesgesetzen ist ein Verbandsrecht enthalten, das der altenromanistischen Schablone spottet und nur vom deutschen Rechte herbegriffen werden kann.
3. Auch die Praxis hat trotz mancher Schwankungen sich mehrund mehr mit dem Geiste des wiedergebornen nationalen Rechtes er-füllt und an vielen einzelnen Punkten eine Fortbildung des Verbands-rechtes im Sinne der deutschrechtlichen Auffassung vollzogen 41 .
39 So insbesondere M. Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre,Würzburg 1873, Bayr. Staatsr. I 852 ff.; am schroffsten E. Lingg, EmpirischeUntersuchungen zur allgemeinen Staatslehre, Wien 1890; ferner Gumplowicz,Bornhak, L. Ilagens u. A. — Vgl. Gierke, Zeitschr. f. d. ges. Staatsw. XXX172 ff., Preufs, Arch. f. öff. R. VI 163 ff.
40 Einen allgemeinen Rahmen stellt das Sachs. Gb. § 52—57 mit dem Ges.v. 15. Juni 1868 auf. Ebenso das Schweiz. Obl.R. § 612—719; vgl. über das er-gänzende kantonale Recht Huber I 156 ff. — Ueber die der Fiktionstheoriefolgenden dürftigen Bestimmungen des Entw. I § 41 ff. vgl. Gierke, Entw. S. 144 ff.;Personengemeinschaften u. Vennögensinhegriffe im Entw. des b. G. (II. 18 der Bei-träge von Bekker u. Fischer). Sie sind in Entw. II § 23—77 vollständig umgestaltet.
41 Gierke, Die Genossenschaftstheorie u. die deutsche Rechtsprechung,Berlin 1887.