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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 58. Geschichtliche Entwicklung.

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haben seither diesen Gedanken ausgebaut. Freilich sind sie wederüber seine Begründung noch über seine Tragweite unter sich einig.Allein sie streben auf verschiedenen Wegen demselben Ziele zu.

Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn vor Allem beachtet wird,dals die Frage, die es hier für das Privatrecht zu lösen gilt, nichtim Privatrechte beschlossen ist, sondern in den vor aller Spaltungvon öffentlichem und Privatrecht auf tauchenden Grundproblemenwurzelt. Denn privatrechtliche und öffentlichrechtliche Fähigkeitsind bei Verbänden wie bei Einzelmenschen nur zwei Seiten einereinzigen Persönlichkeit: es ist dasselbe Wesen, das als Fiskus Ver-träge schliefst und als Staat Gesetze giebt; es ist dasselbe Subjekt,dem Körperschaftsvermögen und Körperschaftsgewalt zusteht. Dieromanistischen Theorien entziehen sich freilich meist der Ver-allgemeinerung ihres Begriffes, indem sie entweder jede Berührungdes öffentlichen Rechtes überhaupt ablehnen 36 oder aber für dasöffentliche Recht auf einen aus einer ganz anderen Gedankenweltstammenden Staatsbegriff verweisen 37 . Allein ein derartiges Ver-fahren setzt sich mit unserer modernen Anschauungsweise in schroffenWiderspruch. Jede für das Privatrecht aufgestellte Theorie der Ver-bandssubjektivität niuls sich vielmehr an ihrer Verwerthbarkeit fürdas öffentliche Recht erproben. So hat es ja auch nicht an An-hängern der Fiktionstheorie gefehlt, die in muffliger Folgerichtigkeitdas Gespenst einer fingirten Person zum Subjekte der Staatsgewalterhoben haben 38 . Eine juristische Konstruktion aber, die dasRecht über Leben und Tod der Menschen einem so schattenhaften

S. 907, bos. Lasson, Prinzip u. Zukunft des Völkerrechts (1871) S. 122 ff. undSyst, der Rechtsphilosophie § 41 u. 51 ff., Fr. Vigliarolo, Le persone giuridicheconsiderate in rapporto alla Filosofia del Diritto, Napoli 1880, Finchella, Sullarealta della persona giuridica, Catania 1885, Merkel, Jurist. Encykl. § 186 ff.

30 Grundsätzlich hierfür spricht sich Rümelin, Zweckvermögen u. Genossen-schaft S. 107, aus. Für die Trennung des civilrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Problems erklärt sich auch E. Mayer a. a. 0. (oben Anm. 20).

37 So insbesondere Savigny u. seine Nachfolger, die dem Staate als solchemeine organische Wesenheit zuschreiben oder zu seiner Erklärung geradezuTrans-cendentes oderMetaphysisches heranziehen (vgl. z. B. Böhlau, Rechtssubjektu. Personenrolle S. 1819). Neuerdings will auch Holder (oben Anm. 21) fürdas Gebiet des öffentlichen Rechtes die reale Gesammtpersönlichkeit anerkennen,gleichwohl aber, weil das Ganze nicht neben seine Glieder treten könne, die privat-rechtliche juristische Person nur durch die Fiktion eines Individuums, wo keinIndividuum ist, entstehen lassen; vgl. dawider Gierke, Genossenschaftstheorie S. 908,Bernatzik a. a. 0. S. 179 ff.

3S Vgl. über und wider diese Auffassung, die namentlich bei Laband zu Grundeliegt, Gierke in Sclnnollers Jahrb. VII 1125 ff u. Preufs a, a. 0. S. 147 ff

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