§ 58. Geschichtliche Entwicklung.
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ganz aufzugeben. Die entstandene Lücke aber suchte man in ver-schiedener Weise auszuftillen.
Vereinzelt griff man auf die naturrechtliche Lehre zurück undlöste alle Verbandswesenheit in blofse gesellschaftliche Bindung auf,wobei dann die juristische Person zu einer kollektiven oder formellenEinheit zusammenschrumpfte 2 A
Erfolgreicher war der Angriff, den Brinz gegen die von ihmals „Vogelscheuche“ verspottete juristische Person richtete. An ihreStelle setzte er das subjektlose Zweckvermögen, das überhauptNiemandem, wohl aber „für“ Etwas gehöre und von der Rechts-ordnung neben dem Personenvermögen als eine zweite Gattung vonVermögen anerkannt werde 23 .
Andere zollen zwar diesem Gedanken Beifall, wollen aber einengleich schroffen Bruch mit den hergebrachten Anschauungen ver-meiden und darum den in Wirklichkeit leeren Platz des Subjektesmit irgend einem um der Rechtstechnik willen konstruirten Trägerbesetzen. Man läfst z. B. das herrenlose Vermögen eine „Personen-rolle“ spielen 24 . Oder man führt ein unpersönliches Interessen»Zentrum als Subjekt ein 26 . Oder mau begnügt sich unter Verwerfungtiefer eindringender Eragestellungen mit dem Satze, dafs das Rechtdie als Verbandsvermögen zusammengefafsten Befugnisse und Ver-bindlichkeiten an einen einheitlichen „Beziehungspunkt“ knüpfe 26 .Zuletzt hindert nichts, auf diesem Wege mit oder ohne Vorbehaltzur persona ficta zurückzukehren 27 .
Den kräftigsten Ausdruck gab der streng individualistischen Denkweise
22 So Salkowski, Bemerkungen zur Lehre von den juristischen Personen,Leipzig 1863 (dagegen ist er im Lehrb. der Inst. [1868] § 59 zur Fiktionstheoriezurückgekehrt). E. Roguin, La Regle de droit S. 385 ff. (immer nur expressionsabregees für combinaisons d’hommes).
23 Brinz, Lehrb. der Pand., 1. Aufl. (1857) S. XI u. 979 ff., 2. Aufl. I 194 ff.u. III 453 ff., 3. Aufl. I 224 ff. — Aehnlich Demelius, Jahrb. f. Dogm. IV 113 ff.;Bekker, Jahrb. des gern. deut. R. I 296 ff, Z. f. II.R. IV 499 ff. u. XVII 379 ff.,Jahrb. f. Dogm. XII 1 ff; im Wesentlichen auch Fitting, Krit. V. J. Sehr. I 583 ff.
24 Böhlau, Rechtssubjekt u. Personenrolle, Weimar 1871; Arch. f. civ. Pr.LVI 351 ff; Meckl. L.R. II § 79, 149 ff., III § 154ff. Aehnlich Randa, Arch. f.Wechselr. XV 1 ff., 337 ff.; Der Besitz mit Einsclilufs der Besitzklagen (3. Aufl. 1879)§ 12 Anm. 13. Vgl. auch Schiffner, Syst. Lehrb. des österr. allg. Civilr., Wien 1882,§ 35 u. 58—59 (angebliche Vermittlung zwischen „Personenrolle“ u. „Personifikation“).
25 Karlowa, Zur Lehre von den juristischen Personen, Z. f. d. P. u. ö. R.d. G. XV 381 ff. (ein „Gemeininteresse“ als „Selbstzweck und Vermögenszentrum“).
26 G. Rümelin, Methodisches über juristische Personen, Freiburg 1891;Zweckvermögen und Genossenschaft, Freiburg 1892.
27 So Bekker, Pand. I § 59 ff. Vgl. auch oben Anm. 21.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.
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