§ 58. Geschichtliche Entwicklung.
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Gesetzbuch und in manchen anderen Gesetzen spiegelt sich die natur-rechtliche Soziallehre unverkennbar wieder 10 .
V. Neueste Zeit. Der Aufschwung des deutschen Lebensin unserem Jahrhundert zeitigte eine allseitige Erneuerung unseresVerbandswesens 17 . Die alten Verbände wurden durch Umgestaltungverjüngt, neue Verbände in kaum übersehbarer Fülle wurden ge-schaffen. Ein so gewaltiger Lebensvorgang konnte sich nicht ab-spielen, ohne dafs zugleich das Recht sich in der Tiefe gewandelt
hätte. Worin aber lag die innerste Kraft alles neuen Verbands-rechtes? Sie lag in der Fortbildung der wiedererstandenen germani-
schen Rechtsgedanken! Die dem fremden Rechte entstammendenformalen Errungenschaften wurden auch hier nicht preisgegeben. Inseinem Kern aber ist unser geltendes Verbandsrecht nicht römisch,sondern deutsch.
1. Die Theorie hat sich nur langsam und bis heute keines-wegs allgemein zu dieser Erkenntnifs hindurchgerungen. Sie klammertesicli vielmehr zunächst enger als je an die römische Ueberlieferungund suchte den widerstrebenden Lebensinhalt in mannichfach ver-schiedener Weise bald durch Beugung der Thatsachen, bald aberauch durch Umdeutung der Quellen zu bemeistern. So gerieth sieins Schwanken und verlor sich zuletzt in einen wahren Irrgartenvon Streitigkeiten über das eigentliche Wesen der Verbandssubjek-tivität. Auch nachdem von germanistischer Seite der Weg gewiesenwar, auf dem sich eine gesunde Anschauung nationaler Prägunggewinnen liefs, gab das romanistische Denken den Kampf um soweniger auf, als ihm immer wieder staatsabsolutistische und in-dividualistische Neigungen entgegenkamen. Man kann die so ent-standenen zahlreichen Theorien, die einander befehden, je nach ihrerGrundrichtung in drei Gruppen eintheilen.
a. Theorien, die eine fingirte Person annehmen. ImKampfe gegen die naturrechtliche Gesellschaftslehre, die in diecivilistische Doktrin zersetzend eingedrungen war 18 , stellte Savigny
10 Oest. Gb. § 26 u. dazu Unger I § 42 ff.; Bad. II. Konstitutionsed. v.1. Aug. 1807.
17 Gierke, Genossenschaftsr. I 652 ff., 710 ff., 822 ff., 859 ff, 882 ff, 949 ff.
18 Die naturrechtliche Auffassung der moralischen Personen begegnet z. B.noch h. Glück, Komm. II 62 u. V 303 ff, Ilufeland, Lehrb. des Civilr. § 882ff.,Thibaut, Pand. § 218 ff., 8. Aufl. § 129 ff., A. Schweppe, Das röm. Privatr.,4. Ausg., Göttingen 1828, I § 77 ff. Ebenso herrscht sie in den älteren Lehrbücherndes deutschen Privatrechts, z. B. bei Runde § 423 ff., Eichhorn § 372 ff.,Mittermaier § 120 ff, Maurenbrecher § 158 ff. (hier jedoch mit eigenartigenAbwandlungen).