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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Diese einfluisreiche Doktrin huldigte freilich dem äufsersten In-dividualismus, so dafs sie mit dem Begriffe einer selbständigen Ver-bandswesenlieit überhaupt brach und unter Zertrümmerung dercivilistischen Korporationstheorie deren fingirte Person durch eine„moralische Person“ ersetzte, die zuletzt nur noch ein Karne fürdie Zusammenfassung von Individuen war 13 . Allein sie liefs aufdem Wege des SozietätsVertrages und des Mandates die Fülle derSozialgebilde von der Familie durch den Verein und durch die Ge-meinde bis aufwärts zum Staate neu entstehen und brachte hierbeiunbewufst einen Theil der germanischen Anschauungen von Genossen-schaft und Herrschaft wieder zum Vorschein 14 .
Diese naturrechtliche Gesellschaftslehre aber wirkte gestaltgehendauf die Gesetzgebung ein und bahnte so auch im Leben einendem deutschen Verbandsrechte förderlichen Umschwung an. VorAllem gründete das preufsische Landrecht den gesammten Aufbauseines Verbandsrechtes auf die naturrechtlichen Gedanken, denen esfreilich die unbequemen Spitzen abbrach 1S . Auch im österreichischen
bilde von Hob he s trotzdem die engeren Verbände jeder wirklichen Selbständig-keit zu Gunsten des Staates zu entkleiden; so 1*ufendorf, Thomasius, Hert,Titi'us und in besonders geschlossenem systematischem Aufbau J. II. Boelimer(Introd. in jus publ. univ. T. spec. II c. 4). Mehr und mehr jedoch nahm die Lehrevon den naturrechtlichen Sozietäten wieder eine der körperschaftlichen Selbständig-keit günstigere Wendung. So bei Wolff, S. Cocceji, Heineccius, Dariesund vor Allem bei bfettelbladt, in dessen grofsem System der sozialen Verbändeder Gedanke der Körperschaftsfreiheit zu vollem Durchbruch kam. Aehnlich beiAchenwall, Iloffbauer u. A. Vgl. Gierke, Joh. Althus. S. 21 ff., 250 ff.u. 258 ff.
13 Vgl. Gierke, Joh. Althus. S. 259 ff. Anm. 88—91 u. 96. Den schroffstenAusdruck gab dem naturrechtlichen Individualismus W. v. Humboldt, als ereinerseits für volle Assoziationsfreiheit eintrat, andrerseits aber eine ausdrücklichegesetzgeberische Deklaration verlangte, „dafs jede moralische Person oder Gesell-schaft für nichts weiter als für die Vereinigung der jedesmaligen Mitglieder anzu-sehen sei“; a. a. 0. S. 263.
14 Dem Unterschiede von Genossenschaft und Herrschaft entspricht dernamentlich seit J. II. Boelimer als grundlegend behandelte Gegensatz von „soeietasaequalis“ und „inaequalis“.
15 Das Gesetzbuch behandelt ganz nach dem Schema der naturrechtlichenGesellschaftslehre in Th. II zuerst die Familiengesellschaften (T. 1—5), dann dieGesellschaften und Korporationen überhaupt (T. 6), hierauf die ständischen Gesell-schaften mit Einschlufs der Land- und Stadtgemeinden (T. 7—10), die geistlichenGesellschaften (T. 11), die Schulen (T. 12) und endlich den Staat (T. 13 ff.). Vonbesonderem Einflufs war überall die Lehre Nettelbladts. Vgl. über das land-rechtliche Korporationsrecht Förster-Eccius IV § 280 ff., Dernburg I 97 ff.,Rosin b. Gruchot XXVII 108 ff.