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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 58. Geschichtliche Entwicklung.

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war 8 . Allein in den römischen Rahmen blieb sie hineingebannt.Und wenn der Begriff der persona ficta zunächst nur wie eineMaske erschien, hinter der sich die lebendige Verbandsperson desgermanischen Rechtes verbarg, so mui'ste doch eine Theorie, diesich an das Corpus juris civilis anlelmte, mehr und mehr dahin ge-drängt werden, dessen inneren Gedankengehalt wieder zur Geltungzu bringen.

Auch in Deutschland fand sich die romanistisch-kanonistischeKorporationstheorie, so tief ihr Gegensatz zu dem einheimischenGedankensystem angelegt war, mit dem überkommenen Rechts-zustande zunächst in schonender Weise ab 9 . Mehr und mehr aberwurde sie zur Handhabe der körperschaftsfeindlichen Richtung, die 1/der aufstrebende moderne Staat einschlug 10 . War sie doch vor-trefflich geeignet, dem Bedürfnifs der Zeit zu dienen, in der es dieSelbstherrlichkeit der mittelalterlichen Körperschaft zu brechen, dieentarteten Schöfslinge des einst so frisch grünenden Genossenschafts-wesens zu beschneiden, den Staat zu erhöhen und das Individuumzu befreien galt. Sie versagte aber auch nicht, als die Bewegungihr Ziel weit übeiflog und auf die Vernichtung alles selbständigenKörperschaftslebens hinarbeitete. Es war nur ihr letztes Wort, dasjene naturrechtliche Schule, die den Staatsabsolutismus einerseits undden Individualismus andrerseits folgerichtig durchführte, in ihremTodesurtheil über die Korporation aussprach und die französischeRevolution in That umsetzte 11 .

Bei uns aber erlag das germanische Körperschaftsrechtden vereinten Angriffen von Theorie und Gesetzgebung nicht ganz.

Es lebte im Stillen fort und wahrte auch in der Umschnürung durcheherne Bande die Keimkraft für künftige Zeiten.

Auch erwuchs ihm von Seiten der Theorie eine neue Bundes-genossin in einer naturrechtlichen Gesellschaftslehre, dienamentlich von der deutschen Naturrechts Wissenschaft ausgebildet wurde 12 .

8 Gierke a. a. 0. III 186 ff.

9 Ueber die Aufnahme der fremden Theorie vgl. Gierke a. a. 0. III 645 ff.

10 Gierke a. a. 0. 1 638 ff, Joh. Althusius S. 239 ff.

11 Vgl. über diese in Frankreich am schärfsten von Turgot 11 . Rousseauausgeprägte, in der Revolution angewandte Theorie Hübler, Der Eigenthiüner desKirchenguts, Leipzig 1868, S. 46 ff, 58 ff., 64 ff., Gierke, Joh. Altlius. S. 256 ff.

In Deutschland vertraten z. B. Justi, Scheidemantel, Fichte (in seinen älterenSchriften) und Kant dieselbe Richtung.

12 Ihr eigentlicher Schöpfer war Althusius, mit dem Grotius vielfachühereinstimmte. Gleich ihnen gründeten dann auch die absolutistischen Natur-reclitslelirer alles Verbandsleben auf Vertragsschlüsse, wufsten aber nach dem Vor-