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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Verband kann nur als Staatstheil ein ihm anvertrautes öffentlichesRecht ausüben. Der Begriff der Person wird auf diese höchste undallumfassende Allgemeinheit überhaupt nicht angewandt, gehört alsolediglich dem Privatrecht an. Für das Privatrecht als das jussingulorum aber sind an sich nur die souveränen Individuen Rechts-subjekte. Somit deckt sich der Begriff der Person mit dem Begriffder Einzelperson. Soll daher ein Verband Subjekt von Privatrechtsein, so mufs er auf künstlichem Wege einer Einzelperson gleich-gestellt werden. Dies geschieht durch eine Fiktion. Der Verbandist keine Person, wird aber behandelt, als sei er eine Person. Sotritt neben die wirkliche Person die fingirte Person. Dieses er-dichtete Wesen, das nur durch einen Machtspruch des Staates ausdem Nichts hervorgezaubert wird und stets durch einen gleichenMachtspruch wieder ins Nichts zurückgeschleudert werden kann, wirdmit Rechtsfähigkeit auf dem Gebiete des Vermögensrechtes und mitmancherlei Privilegien ausgestattet. Es bleibt aber willens- undhandlungsunfähig. Dem Kinde oder vielmehr, da es niemals mündigwird, dem unheilbar Wahnsinnigen vergleichbar, steht es unter ewigerVormundschaft. Den verbundenen Einzelpersonen tritt diese fingirtePerson fremd gegenüber, eine gleich ihnen rein auf sich selbst ge-stellte Einheit, ein künstliches Individuum neben natürlichen In-dividuen. Zwischen dem Verbandsganzen und den Verbandsgliedernbestehen daher, soweit das Privatrecht reicht, nur Rechtsbeziehungengleicher Art, wie sie zwischen unverbundenen Individuen Vorkommen.Ja, das Dasein einer solchen fingirten Person ist überhaupt von demDasein der natürlichen Personen unabhängig: sie kann den Verband,dem sie angeheftet ist, überleben, während ihr Untergang dem Todeeines Individuums gleicht, das erbenlos stirbt. Zuletzt ist es für ihrWesen überhaupt gleichgültig, welchem Stoffe sie augedichtet wird.Es steht nichts im Wege, ein beliebiges Etwas mit gleichem Erfolgewie einen menschlichen Verband zu personifiziren.

Dieses Gedankensystem konnte nun freilich inmitten einer Welt,in der öffentliches Recht und Privatrecht einander auf das Innigstedurchdrangen und zwischen Allgemeinheit und Individuum unzähligeVerbände germanischer Herkunft als lebensvolle Mächte walteten,unmöglich von den Todten erstehen. So hatte denn die italienischeDoktrin, als sie das römische Recht erneuerte, hier gründlicherals auf irgend einem anderen Gebiete den Quelleninhalt verwandelt.Aus der gemeinsamen Arbeit von Legisten und Kanonisten war einebis in die feinsten Einzelheiten durchgebildete Korporationstheoriehervorgegangen, die von germanischen Rechtsgedanken durchtränkt