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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 58. Geschichtliche Entwicklung.

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zugleich der begriffliche Gegensatz zu blofsen Herrschaftsverhältnissenerrungen war. Die Anstaltsperson aber, die als transcendeute Einheitaufserhalb der durch sie verbundenen Gesannntheit stand, behielt in ihremVerwalter einen sichtbaren Träger, in dessen Persönlichkeit sie sichoffenbarte und wirksam wurde. Darum konnte auch mit dem Rechtedes Verbandes Individualrecht des Verbandshauptes verfassungsmäfsigverwoben bleiben. Das alte Herrschaftsrecht war wiederum nichtzerstört, sondern vollendet.

Der Anstaltsbegriff war am frühesten und vollständigsten vomkanonischen Recht durchgeführt worden und aus ihm in die volks-tümliche Auffassung der kirchlichen Rechtssubjekte übergegangen * 5 6 .Die Entwicklung setzte sich in den weltlichen Herrschaftsverbändenund den von ihnen erzeugten obrigkeitlichen Institutionen fort,drang aber selbst hinsichtlich der zu Staaten umgebildeten landes-herrlichen Territorien nur langsam und unvollkommen durch.

3. In den gemischten Verbänden konnten Körperschafts-recht und Anstaltsrecht mancherlei Verbindungen mit einandereingehen. Bildete sich schliefslich eine das Ganze durchdringendeeinheitliche Verbandsperson, so konnte sie entweder mehr als Körper-schaft mit anstaltlicher Spitze oder mehr als Anstalt mit körperschaft-licher Grundlage erscheinen 0 .

IV. Einflufs der Rezeption. Diese noch unabgeschlosseneBewegung wurde theils unterbrochen theils abgelenkt, seitdem diero ma ni stisch - kan onisti sehe Korporationstheorie inDeutschland einzog.

Ihre Grundlage bildete das römische Recht Justinianei-scher Prägung 7 . Das Verbandsrecht des Corpus juris civilis ist derNiederschlag einer Rechtsgeschichte, die in ein absolutistisches Staats-recht und ein individualistisches Privatrecht ausmündete, von einemeignen Sozialrecht selbständiger Zwischenverbände aber nichts wufste.Hier fallen daher publizistische und privatrechtliche Verbandswesen-heit von vornherein auseinander. Für das jus publicum als das juspopuli Romani giebt es im Grunde nur ein einziges Rechtssubjekt:den einst von der souveränen Volksgesammtheit und nunmehr vomsouveränen Princeps dargestellten römischen Staat. Jeder engere

6 Ueber die ursprüngliche Auffassung, die den Heiligen als Rechtssubjekt an-

sah, vgl. oben § 30 Anm. 1.

6 Gierke a. a. 0. II 971 ff.

1 Gierke a. a. 0. III 129 ff. Ueber das ältere römische Recht vgl.Pernice, AL A. Labeo, Halle 1873, I 254 ff, Gierke III 34 ff