Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
458
Einzelbild herunterladen
 

458

Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

wurde aber im Einklänge mit der sozialen Grundauffassung unseresRechtes das ererbte Band zwischen Verbandspersönlichkeit undEinzelpersönlichkeit nicht zerschnitten, sondern nur verändert undbegrenzt.

1. Auf diesem Wege verdichteten sich Genossenschaften zuKörper-schaften 3 . In der Körperschaft trat die Gesammteinheit der Ge-sammtvielheit als eine im Wechsel beständige Person höherer Ordnunggegenüber. Das Körperschaftsrecht forderte daher eine Sonderungdes einheitlichen Bereiches der Verbandsperson vom vielheitlichenBereiche der verbundenen Einzelpersonen, womit zugleich sein be-grifflicher Gegensatz zum blofsen Gemeinschaftsrecht errungen war.Allein die körperschaftliche Verbandsperson des deutschen Rechtsblieb eine der verbundenen Gesammtheit immanente Einheit, sie wareine Gesammtperson, sie bedeutete nichts Anderes als das in seinerLebenseinheit erkannte und zum Rechtssubjekt erhobene gemeineWesen. Darum schied sie sich von den verbundenen Einzelpersonennicht wie ein ihnen fremdes Drittes, sondern wie das von ihnen ge-tragene und ihnen zugehörige Ganze. So verlangte denn auch dasdeutsche Körperschaftsrecht keineswegs die Aufzehrung des Vielheits-bereiches durch den Einheitsbereich, sondern behielt für eine ver-fassungsmäfsige Verknüpfung von gemeinheitlichem Recht des Ganzenund Sonderrecht der Einzelnen Raum. In ihm war das alte Ge-nossenschaftsrecht nicht untergegangen, sondern vollendet.

Am frühesten und vollständigsten entwickelte sich dieser Körper-schaftsbegriff im städtischen Gemeinwesen, seitdem die Stadt überdie Bürgerschaft getreten war. In Gilden und Zünften, in ständischenKörpern aller Art bis hinauf zu ihrer Zusammenfassung im Land-ständekörper, in Bundesgemeinwesen und einzelnen Landesgemeindeu,aber auch in rein vermögensrechtlichen Genossenschaften setzte sichdiese Entwicklung fort. Dagegen ergriff sie nur hier und da dasländliche Gemeindewesen, das im Uebrigen durchaus auf der älterenStufe verharrte.

2. In entsprechender Weise vergeistigten sich Herrschaftsverbändezu Anstalten 4 . In der Anstalt trat die dauernde Verbandseinheitdem wechselnden Verbandshaupte als eine selbständige Person gegen-über. Hierdurch wurde die Sonderung des dem jeweiligen Herrnnur für das Verbandsganze zuständigen Herrschaftsbereiches vonseinem eignen Herrschaftsbereiche möglich und erforderlich, womit

3 Gierke a. a. 0. II 573 ff. u. 829 ff

4 Gierke a. a. 0. II .546 ff u. 958 ff.