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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 58. Geschichtliche Entwicklung.

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Rechtes. Und zeitweise wurde es auch hier in seinem gesammtenBestände ernstlichst bedroht.

II. Ursprüngliches d eutsches Beeilt 2 . In seinem Jugend-alter fehlte dem deutschen Rechte in Folge seiner sinnlichen An-schauungsweise und in Wechselwirkung mit der innigen Verwebungvon Einzelleben und Gemeiuleben (oben § 4) der abstrakte Begriffsowohl der Einzelperson (oben § 40) wie der Verbandsperson. Viel-mehr wurde, wo ein Verbandsganzes Rechte oder Pflichten hatte, dieVerbandseinheit in ihrem sinnlichen Träger und nur in ihm gefunden.Hieraus ergaben sich bei den verschiedenen Verbandstypen ungleicheDenkformen für die Verbandssubjektivität.

1. In genossenschaftli chen Verbänden (Sippen, Gau-genossenschaften, Völkerschaften, Gemeinden, Gilden) galt als Subjektder Gemeinschaftssphäre die Gesammtheit der Genossen in ihrerwirklichen oder gedachten Versammlung, wie sich diese den Sinnenals ein einheitlich handelndes und doch zugleich vielköpfiges Wesendarstellte. Die Gesammtheit also ohne Unterscheidung ihrer Eigen-schaft als Trägerin eines Gemeinwesens und als Inbegriff von Einzel-wesen, Einheit und Vielheit zugleich. Darum konnte es auch zwischenGemeinheit und blofser Gemeinschaft zwar einen thatsächlichen Unter-schied, aber keine feste Begriffsgrenze geben.

2. In h e r r s c h a f 11 i c h e n V e r b ä n d e n (Gefolgschaften, Lelms-,Dienst- und Hofverbänden, Territorien, Reichen) erschien als Subjektder Verbandssphäre der Herr in seiner sinnlichen Erscheinung,ohne Unterscheidung seiner Stellung als Haupt eines Ganzen und alsIndividuum, Träger einer Verbandseinheit und Einzelner zugleich.Darum konnte es auch hier wieder zwar einen thatsächlichen Unter-schied , aber keine scharfe Begriffsgrenze zwischen Herrschafts-organismus und blofsem Herrschaftsverhältnifs geben.

3. In gemischten Verbänden sind Herren und Ge-sammtheiten neben und gegen einander berechtigt und verpflichtet,ohne dafs auch hier von ihrer Zweiheit die Einheit, die sie beidenur darzustellen haben, als besonderes Subjekt losgelöst würde.

III. Fortbildung im deutschen Mittelalter. Im Zu-sammenhänge mit der Umwandlung aller Rechtszustände durch diebeginnende Sonderung von Einzelleben und Gemeinleben vollzog sichin der zweiten Hälfte des Mittelalters eine Fortbildung des Verbands-rechtes, die in der Erhebung der Verbandseinheit zu einer von ihremsinnlichen Träger unterschiedenen Verbandsperson gipfelte. Hierbei

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2 Gierke a. a. 0. I 14 ff., II 24 ff.