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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
gelegte Hei mathsrecht 24 . Dieses wird weder durch blofsenAufenthalt erworben noch durch blofse Abwesenheit verloren, ent-steht vielmehr, aufser durch Abstammung und Verehelichung, regel-mäl'sig nur durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme inden Gemeindeverband und aushülfsweise durch staatliche Zuweisungheimathloser Leute. Seine Wirkung besteht in einer passiven Ge-meindeangehörigkeit und erschöpft sich daher nicht im Unterstützungs-anspruch.
Zweites Kapitel.
Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Erster Titel.
Die Yerbandspersönliclikeit überhaupt.
§ 58. Geschichtliche Entwicklung 1 .
I. Ueberhaupt. Von je und hei allen Völkern sind überden einzelnen Menschen menschliche Verbände als Rechtsträger an-erkannt gewesen. Allein sowohl die Denkformen für diese Rechts-subjektivität, wie auch die Formen ihrer ^tatsächlichen Verwirklichunghaben nach Zeit und Volk aufserordentlich gewechselt.
Entsprechend der Kraft und Fülle des germanischen Verbands-lebens entfaltete das germanische Recht gerade auf diesem Gebieteeine besondere Tiefe der Rechtsgedanken und einen unerschöpflichenReichthum der Rechtsgebilde. Darum konnte es auch in seinemKerne bis heute dem fremden Rechte trotzen. Doch erreichte esi seine formelle Vollendung, der es im Mittelalter nur langsam undI ungleichmäfsig entgegengereift war, nicht ohne Mithülfe des fremden
durch Ausweisung Zugezogener vor Entstehung des Unterstützungswohnsitzesschützen. — Für Personen, deren Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln ist,trifft die Annenlast den Landarmenverband.
24 Vgl. darüber M. Seydel, Bayr. Staatsr. III 90—138.
1 Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht; Bd. I: Rechtsgeschichte derdeutschen Genossenschaft, Berlin 1868; Bd. II: Geschichte des deutschen Körper-schaftsbegriffes, 1873; Bd. III: Die Staats- und Korporationslehre des Alterthumsund des Mittelalters und ihre Aufnahme in Deutschland, 1881. Ileusler, Inst.I § 54 ff.