§ 57. Gebietsangehörigkeit.
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Urheberrechte, des Markenrechts und des Erfinderrechts 21 und fürmanche andere Privatrechtsverhältnisse 22 .
IV. Unterstützungswohnsitz und Ileimathsrecht.Eine besondere Gebietsangehörigkeit begründet der durch das Reichs-gesetz v. 6. Juni 1870 nebst Abänderungsgesetz v. 12. März 1894geregelte Unterstützungs wohn sitz, der den bürgerlichen Wohn-sitz weder stets begleitet noch nothwendig voraussetzt. Er ist nurReichsangehörigen zugänglich. Sein Erwerb erfolgt für Kinder durchAbstammung und für Ehefrauen durch Verehelichung, im Uebrigendurch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt seit Vollendung desachtzehnten (bisher vierundzwanzigsten) Lebensjahres. Verloren wirder durch den Erwerb eines anderen Unterstützungswohnsitzes unddurch zweijährige Abwesenheit seit Erreichung des bezeichntenLebensalters. Der Unterstützungswohnsitz bewirkt die Zugehörigkeitzu einem Ortsarmenverbande und den hieraus folgenden Unter-stützungsanspruch im Verarmungsfalle 23 . Er gehört also im Wesent-lichen dem öffentlichen Rechte an.
Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz gilt nicht inBayern und in Elsafs-Lothringen. In Bayern gilt dafür das imfrüheren deutschen Recht überwiegend dem Armenrecht zu Grunde
21 Das litterarische oder künstlerische Urheberrecht eines Ausländers wirdals deutsches geschützt, wenn sein Werk bei einem Verleger erschienen ist, derseine Handelsniederlassung im Deutschen Reich hat; R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 61Abs. 2 u. v. 9. Januar 1876 § 20 Ahs. 2. Der Schutz des Urheberrechts an Ge-schmacksmustern kommt auch dem ausländischen Urheber zu Gute, falls er einegewerbliche Niederlassung in Deutschland hat; R.Ges. v. 11. Januar 1876 § 16.Der Schutz des Urheberrechts an Gebrauchsmustern tritt für den und nur für denbedingungslos ein, der in Deutschland einen Wohnsitz oder eine gewerblicheNiederlassung hat; R.Ges. v. 1. Juni 1891 § 13. Desgleichen der Schutz derWaarenbezeichnungen für den und nur für den, der im Inlande eine Niederlassungbesitzt; R.Ges. v. 30. Nov. 1874 § 20, v. 12. Mai 1894 § 23. Ein Erfinderrecht(Recht auf ein Patent oder aus einem Patent) kann, wer im Inlande nicht wohnt,nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat; R.Ges.v. 7. Apr. 1891 § 12.
22 So giebt nach Preufs. Vorm.O. § 23 Z. 5 u. § 64 auswärtiger Wohnsitzem Recht auf Ablehnung der Vormundschaft und auf Entlassung aus der Vormund-schaft, während nach dem Württ. Ges. v. 1865 (oben § 56 Anm. 28) der Deutsche,der im Auslande wohnt, gleich dem Ausländer nur mit besonderer Genehmigungzum Vormunde bestellt werden darf. Man denke ferner an die Bedeutung desWohnsitzes für den gesetzlichen Erfüllungsort im Obligationenrecht.
23 Ortsarmenverband ist regelmäfsig die Gemeinde oder ein Verband mehrererGemeinden. Soweit nach dem R.Ges. v. 1. November 1867 Beschränkungen derFreizügigkeit bestehen, kann sich die Gemeinde durch Abweisung Zuziehender und