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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlickkeit.

theilt den Wohnsitz seines Vaters (das uneheliche den seiner Mutter)und behält ihn, bis es ihn rechtsgültig aufgegeben hat 11 . Die Ehefrautheilt den Wohnsitz des Ehemannes 12 . Aufserdem haben Beamteam Amtssitze, Berufssoldaten am Garnisonorte einen gesetzlichenWohnsitz 13 . Es ist möglich, dafs eine Person gleichzeitig einenmehrfachen Wohnsitz hat 14 . Möglich ist auch der völlige Mangeleines Wohnsitzes, an dessen Stelle dann theils der letzte ehemaligeWohnsitz theils der jeweilige Aufenthaltsort für die mit dem Wohn-sitz verknüpften Rechtsfolgen mafsgebend ist 15 .

Neben dem vollen'Wohnsitz giebt es einen unvollkommenenWohnsitz, der die Person nur für einzelne Beziehungen mit einemGebiet verknüpft 18 . Ein solcher wird vor Allem durch eineHandelsniederlassung oder sonstige gewerbliche Nieder-lassung für den ihr ungehörigen Geschäftsbetrieb begründet 17 .

Privatrechtliche W i r k u n g e n entfaltet der Wohnsitz in ersterLinie für die Abgrenzung des räumlichen Ilerrschaftsbereiches derRechtsquellen 18 und für die Begründung des Gerichtsstandes imCivilprozefs 19 , aber auch für das Gewerberecht 20 , für den Schutz der

11 C.P.O. § 17 Abs. 2, Entw. II § 21 (mit dem Vorbehalt, dafs Legitimationund Annahme an Kindesstatt auf den Wohnsitz nicht einwirkt, wenn das Kindschon volljährig ist).

13 C. Pr. 0. § 17 Abs. 1, Entw. II § 20. Ausnahmen treten ein, wenn dieFolgepflicht der Ehefrau wegfällt; v. Bar I 158 Anm. 2425.

13 Vgl. B.Ger. XX Nr. 75, Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 § 19 ft., Codeciv. Art. 7, C.Pr.O. § 1416, Entw. II § 19; a. M. Regelsbergerl 288. KeinenWohnsitz dagegen begründet Strafgefangenschaft; Seuff. XL Nr. 237, XL1I1 Nr. 5,Entw. I § 35, v. Bar I 155 Anm. 15.

14 So der Beamte, der in einer Nachbargemeinde wohnt, oder der Städter,der zugleich auf seinem Landgute ständig wohnhaft ist; vgl. v. Bar I 160 ff.,Dernburg I 105, Entw. II § 17 Abs. 2; dazu oben § 26 Anm. 4.

15 Hinsichtlich des internationalen Privatrechts kommt in erster Linie dasfrühere Domizil in Betracht (vgl. oben § 26 Anm. 4), hinsichtlich des Gerichtsstandesdagegen der Aufenthaltsort (C.Pr.O. § 18).

16 So das Quasidomizil der durch ihre Lebensverhältnisse zu längerem Aufent-halt an einem Orte angewiesenen Personen (z. B. Dienstboten, Arbeiter, Studirende,Lehrlinge) nach C.Pr.O. § 21. Dazu gehören auch Sträflinge, Seuff. XL Nr. 148.

17 C.Pr.O. .§ 22; wegen, der Handelsniederlassung II.G.B. Art. 19, 324 bis325, 342.

18 Vgl. oben § 26. Auch wo die lex domicilii als Personalstatut durch dasGesetz der Staatsangehörigkeit verdrängt ist, bleibt sie für zahlreiche Fragen desinternationalen Privatrechts mafsgebend.

19 C.Pr.O. § 13 ff.

20 R.Gew.O. § 55 u. 57 b; vgl. auch R.Prefsges. § 8.