§ 57. Gebietsangehörigkeit.
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meindeforensen) betrifft, so beschränken sich die Wirkungen diesesVerhältnisses heute auf das besondere Gemeinderecht 5 .
III. Gebietsangehörigkeit durch Wohnsitz 6 . Von er-heblicher privatrechtlicher Bedeutung ist die durch Wohnsitz bewirkteVerknüpfung mit einem Gebiete.
Wohnsitz (Domizil) einer Person ist der Ort, der dendauernden räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensthätigkeit bildet 7 .Ein Wohnsitz wird durch Niederlassung mit der Absicht, den Nieder-lassungsort zum ständigen Mittelpunkt der Lebensthätigkeit zumachen, begründet 8 und in entsprechender Weise durch Auflösungder Niederlassung mit dem Willen, diesen Mittelpunkt aufzugeben,aufgehoben 9 . Sowohl zur Begründung wie zur Aufhebung einesWohnsitzes ist volle Handlungsfähigkeit erforderlich 10 . Das Kind
5 Z. I?. hinsichtlich der Mittragung der Gemeindelasten und der Theilnahmean den Gemeindenutzungen, zum Theil auch hinsichtlich der Gewährung einesStimmrechts in Gemeindeangelegenheiten; vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. I 721 u.730 Anm. 62.
6 Kierulff, Theorie I 12211'.; Savigny, Syst. YIII 67 ff.; Windscheid,Pand § 36; Dernhurg, Pand. I §46; Ilinschius in Holtzendorffs Rechtslex. III1342 ft'.; v. Bar a. a. 0. I 151 ff.; Westlake a. a. 0. S. 269 ff.; Regelsberger,Pand. I § 74.
7 Wo aber ist der Wohnsitz, wenn das Wohnhaus von einer Gebietsgrenzedurchschnitten wird? Das O.L.G. Hamb. b. Seuff. XXXIX Nr. 179 littst die Lageder Jlaustlmre mit Strafsenzugang entscheiden.
8 Es müssen also Wille und Willensbethätigung Zusammentreffen; Dern-burg I 104 ff., R.Ger. XV Nr. 95. Ein ohne den Willen ständiger Niederlassunggenommener Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz, mag er sich auch fort und fortverlängern; Seuff. VII Nr. 242. Keineswegs aber braucht Aufenthalt für immergewollt zu sein, vielmehr genügt Aufenthalt für unbestimmte Zeit; Seuff. XIVNr. 65, XL Nr. 7 (R.Ger.). So namentlich auch beim Pächter; schwankende Praxisb. Seuff. XI Nr. 108, XX Nr. 183. Ebensowenig ist ununterbrochener Aufenthaltam Ort erforderlich; man kann sogar einen Wohnsitz an einem Orte erwerben, andem man sich nur vorübergehend (z. B. in den Pausen zwischen Reisen) aufhaltenwill. — Ein Wohnrecht ist zur Begründung eines AVohnsitzes nicht erforderlich;R.Ger. VIII Nr. 37.
9 Auch hier müssen AVille und That Zusammentreffen, so dafs weder dieblofse Absicht der Wohnortsveränderung noch die blofse dauernde Abwesenheitgenügt; v. Bar I 154, R.O.II.G. XIII 363, R.Ger. XV Nr. 95, Entw. II § 17Abs. 3.
10 Minderjährige können daher ihren AA r ohnsitz nicht selbständig ändernunrichtig Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLI Nr. 269. Dagegen ist eine AA 7 olm-sitzverlegung unter vormundschaftlicher Mitwirkung möglich; v. Bar I 158 fl.,Entw. II § 18, Seuff. XLIII Nr 174.