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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 57. Gebietsangehörigkeit.

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meindeforensen) betrifft, so beschränken sich die Wirkungen diesesVerhältnisses heute auf das besondere Gemeinderecht 5 .

III. Gebietsangehörigkeit durch Wohnsitz 6 . Von er-heblicher privatrechtlicher Bedeutung ist die durch Wohnsitz bewirkteVerknüpfung mit einem Gebiete.

Wohnsitz (Domizil) einer Person ist der Ort, der dendauernden räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensthätigkeit bildet 7 .Ein Wohnsitz wird durch Niederlassung mit der Absicht, den Nieder-lassungsort zum ständigen Mittelpunkt der Lebensthätigkeit zumachen, begründet 8 und in entsprechender Weise durch Auflösungder Niederlassung mit dem Willen, diesen Mittelpunkt aufzugeben,aufgehoben 9 . Sowohl zur Begründung wie zur Aufhebung einesWohnsitzes ist volle Handlungsfähigkeit erforderlich 10 . Das Kind

5 Z. I?. hinsichtlich der Mittragung der Gemeindelasten und der Theilnahmean den Gemeindenutzungen, zum Theil auch hinsichtlich der Gewährung einesStimmrechts in Gemeindeangelegenheiten; vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. I 721 u.730 Anm. 62.

6 Kierulff, Theorie I 12211'.; Savigny, Syst. YIII 67 ff.; Windscheid,Pand § 36; Dernhurg, Pand. I §46; Ilinschius in Holtzendorffs Rechtslex. III1342 ft'.; v. Bar a. a. 0. I 151 ff.; Westlake a. a. 0. S. 269 ff.; Regelsberger,Pand. I § 74.

7 Wo aber ist der Wohnsitz, wenn das Wohnhaus von einer Gebietsgrenzedurchschnitten wird? Das O.L.G. Hamb. b. Seuff. XXXIX Nr. 179 littst die Lageder Jlaustlmre mit Strafsenzugang entscheiden.

8 Es müssen also Wille und Willensbethätigung Zusammentreffen; Dern-burg I 104 ff., R.Ger. XV Nr. 95. Ein ohne den Willen ständiger Niederlassunggenommener Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz, mag er sich auch fort und fortverlängern; Seuff. VII Nr. 242. Keineswegs aber braucht Aufenthalt für immergewollt zu sein, vielmehr genügt Aufenthalt für unbestimmte Zeit; Seuff. XIVNr. 65, XL Nr. 7 (R.Ger.). So namentlich auch beim Pächter; schwankende Praxisb. Seuff. XI Nr. 108, XX Nr. 183. Ebensowenig ist ununterbrochener Aufenthaltam Ort erforderlich; man kann sogar einen Wohnsitz an einem Orte erwerben, andem man sich nur vorübergehend (z. B. in den Pausen zwischen Reisen) aufhaltenwill. Ein Wohnrecht ist zur Begründung eines AVohnsitzes nicht erforderlich;R.Ger. VIII Nr. 37.

9 Auch hier müssen AVille und That Zusammentreffen, so dafs weder dieblofse Absicht der Wohnortsveränderung noch die blofse dauernde Abwesenheitgenügt; v. Bar I 154, R.O.II.G. XIII 363, R.Ger. XV Nr. 95, Entw. II § 17Abs. 3.

10 Minderjährige können daher ihren AA r ohnsitz nicht selbständig ändernunrichtig Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLI Nr. 269. Dagegen ist eine AA 7 olm-sitzverlegung unter vormundschaftlicher Mitwirkung möglich; v. Bar I 158 fl.,Entw. II § 18, Seuff. XLIII Nr 174.