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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

sich der Einflufs des örtlichen Rechts durch dauernde Beziehungen,vermöge deren die Person in der einen oder anderen Richtung alsgebiet sangehörig erscheint. Für das Privatrecht kommen, dawir von den einst sehr mannichfach abgestuften Verhältnissen derSchutzverwaudtschaft hier absehen können \ hauptsächlich drei Artensolcher Gebietsangehörigkeit in Betracht.

II. Gebietsangehörigkeit durch Grundbesitz. Werin einem Gebiet mit Grundbesitz ansässig ist, ohne dem Gebiets-verbande als Mitglied anzugehören, hat als Forense in diesem Ge-biet eine besondere Rechtsstellung. Gemeinrechtlich ist er ohneRücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in allen den Grund-besitz betreffenden Rechtsverhältnissen dem Recht der belegenenSache und dem dinglichen Gerichtsstände unterworfen. Manche Par-tikularrechte aber legten dem staatsfremden Grundbesitzer eineweitergehende Unterordnung unter das inländische Recht auf unddehnten namentlich den dinglichen Gerichtsstand auf alle gegen ihngerichteten Klagen aus. Man spricht hier von einem im Gegensatzzum gemeinrechtlichenlandsassiatus minus plenus begründetenlandsassiatus plenus 1 2 . Seitdem die Civilprozefsordnung den Ge-richtsstand der helegenen Sache einheitlich geregelt hat 3 , ist dieserUnterschied im Wesentlichen bedeutungslos geworden 4 . Was endlichden gemeindefremden Grundbesitzer (Flurgenossen, Ausmärker, Ge-

1 Von den Schutzverhältnissen bei Juden und Fremden war oben § 55 u. 56die Rede, von den Scliutzgenossen (Beisassen u. s. w.) der Stadt- und Landgemeindenwird unten § 71 ff. gesprochen werden. Das geltende deutsche Recht kenntSchutz-genossen in den Konsulargericlitshezirken (Laband, Staatsr. II 31 ff.) und in denSchutzgebieten (ib. I 791 ff.).

2 Ygl. Böhlau, Z. f. Rechtsgesch. XI 296 ff.; Eichhorn § 75, Mitter-maier § 109, Gerber § 47, Beseler I 250, Stobhe I 349 u. 362; Reyscher,Wiirtt. P.R. § 165, Ilaubold § 391 Anm. a, Heimbach, P.R. § 124 Anm. 7,Emminghaus, Pand. S. 96 Nr. 1 ff., Dernburg, Preufs. Pr.R. §45 Anm. 4.Der vollste Landsassiat besteht da, wo der Fremde, um Grundbesitz zu erwerbenoder zu behalten, Unterthan werden mufs; vgl. Stobhe I 351 Anm. 10.

3 Die C.Pr.O. hat einerseits den dinglichen Gerichtsstand, der für dinglicheKlagen ein ausschliefslicher ist (§ 25), für gewisse mit dem Grundbesitz zusammen-hängende persönliche Klagen wahlweise geöffnet (§ 2627), andrerseits (statt desalten forurn arresti) für alle vermögensrechtlichen Klagen gegen eine Person, dieim Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, mag sie nun Ausländer oder Inländersein, einen Gerichtsstand an dem Orte begründet, wo sich Vermögen (Grund-besitz oder Fahrnifs) derselben befindet (§ 24).

4 Soweit sich an ihn Wirkungen aufser dem Gerichtsstände knüpfen, könnensie jedenfalls nur noch gegen Reichsfremde eintreten.