§ 57. Gebietsangehörigkeit.
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Vermögens über die Staatsgrenzen gestattet („äufseres Abzugsrecht“),während die Abzugsrechte zwischen verschiedenen Gebieten desselbenStaats („innere Abzugsrechte“) abgeschafft wurden. Das deutscheBundesrecht beseitigte alle Abzugsrechte im Bereiche des Bundes-indigenats und hob insoweit ausdrücklich auch die Privatberechtigungenohne Entschädigung auf 38 . Das Abzugsrecht zwischen deutschen undnichtdeutschen Staaten wurde hiervon nicht betroffen, ist aber seitherdurch völkerrechtliche Verträge gleichfalls mehr und mehr aufserKraft gesetzt und zum Theil gesetzlich aufgehoben 39 . Soweit diesnicht der Fall ist, kann das Abzugsrecht noch heute, regelmäfsig abernur kraft Retorsion, ausgeübt werden 40 .
IV. Gemeindeangehörigkeit. Während früher für mancherrivatrechte, wie namentlich für das Recht der Verehelichung unddes Gewerbebetriebes, neben oder statt der Staatsangehörigkeit dieGemeindeangehörigkeit gefordert wurde, hat im heutigen deutschenRechte die Gemeindeangehörigkeit jede Bedeutung für die allgemeinePrivatrechtsfähigkeit eingebüfst 41 . Der Unterschied zwischen Ge-meindeangehörigen und Gemeindefremden kommt also nur noch fürdas besondere Gemeinderecht in Betracht. Ebenso verhält es sichüberhaupt mit jeder Körperschaftsmitgliedschaft: sie ist für die all-gemeine Rechtsfähigkeit der Person bedeutungslos, bildet aber dieVoraussetzung der besonderen Rechtsfähigkeit im körperschaftlichenRechtsbereiche.
§ 57. Gebietsangehörigkeit.
I. Im Allgemeinen. Sowohl im öffentlichen Recht wie imPrivatrecht wirken auf die Rechtsstellung der Person gewisse Ver-knüpfungen mit einem Gebiet unabhängig von der Mitgliedschaft indem auf dieses Gebiet gebauten Staats- oder Gemeindeverbande ein.Unterstellt schon der blofse Aufenthalt an einem Orte die Personin erheblichem Umfange der dort geltenden Rechtsordnung, so steigert
38 D.B.A. Art. 18; B.B. v. 23. Juni 1817 b. Kraut Nr. 17.
39 So in Preufsen, wo die Cab.O. v. 11. Apr. 1822 die Abschofs- und Ab-fahrtsgelder nur „gegen andere Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zurAnwendung kommt“, aufhoh, die V.U. Art. 11 aber unbedingt die Erhebung vonAbzugsgeldern verbietet.
40 Vgl. Mandry § 4 Anm. 16, Stobbe § 43 Anm. 19—21.
41 Das Recht der Verehelichung ist durch R.Ges. v. 4. Mai 1868 § 1, dasRecht des Gewerbebetriebes durch R.Gew.O. § 13 ausdrücklich von der Gemeinde-angehörigkeit unabhängig erklärt.
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