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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

11. In engem Zusammenhänge mit dein alten Fremdenreehtsteht endlich das Abzugsrecht (jus detractus), das in den beidenFormen des Abschosses (detractus realis, gabella hereditaria) undder Nachsteuer (detractus personalis, gabella emigrationis, Nach-schofs, Abfahrtsgeld) entwickelt ist 36 . Der Abschofs besteht in einemAbzüge von dem kraft Erbganges aufser Landes gehenden Vermögen,die Nachsteuer in einem Abzüge von dem Vermögen, das ein Aus-wandernder mit sich führt. Ursprünglich scheint der Abschofs auseiner Milderung des alten Rechtssatzes, der dem Fremden jedes Erb-recht versagte, hervorgegangen zu sein, während die Nachsteuer viel-mehr in einer Beschränkung der Freizügigkeit Einheimischer wurzelte.Später aber überwog in beiden Fällen der Gesichtspunkt der Ab-schliefsung des eignen Gebiets gegen das fremde Gebiet, so dals dasAbzugsgeld als ein Ersatz für die mit der Ausführung einer Ver-mögensmasse verknüpfte Einbufse an Steuern erschien. Abschofsund Nachsteuer wurden daher nunmehr lediglich von dem that-sächlich ausgeführten Vermögen erhoben 87 . Der Abzug beträgt regel-mäfsig einen Brucbtheil des Reinvermögens, der beim Abschofs wiebei der Nachsteuer auf ein Zehntel festgesetzt zu sein pflegt, mit-unter aber niedriger (bis hinab zu fünf Prozent) oder höher (bishinauf zumdritten Pfennig) bemessen ist. Im Mittelalter fast fürjedes kleine Gebiet zu Gunsten des Gerichtsherrn oder der Gemeindeausgebildet, wurde das Abzugsrecht seit dem 16. Jahrhundert mehrund mehr als ein landesherrliches Regal betrachtet. Wenn es trotz-dem kraft Verleihung oder Unvordenklichkeit auch fernerhin Gutsherrenund Städten zustehen konnte, so wurde doch den Privatberechtigtenseine Ausübung meist nur noch in dem Falle der Ausführung des

z. B. ein statutenmäfsig nur an die Angehörigen eines bestimmten deutschen Einzel-staates verleihbares Stipendium durch Art. 3 der R.V. keineswegs allen Reichs-angehörigen zugänglich geworden ist.

36 Runde § 322326, Eichhorn § 7778, Mittermaier § 111114,Renaud I § 100, 105106, Gerber § 48, Stobbe I 355, 360 u. 363 ff.; Ilau-bold § 219 ff, Reyscher I § 167 ff, Roth, Knrh. P.R. I 137 ff, Bayr. 1 § 28Z. 4, Unger I 303; Mandry § 4 Anm. 16; Kraut § 38 Nr. 812. Sehr aus-führliche Bestimmungen im Pr. L.R. II, 17 § 140183.

31 Somit hat der ausländische Erbe keinen Abschofs zu entrichten, wenn ersich im Inlande niederläfst (Gosl. Stat. S. 7 Z. 22 ff). Auch zahlt der Auswan-dernde keine Nachsteuer von den Grundstücken, die er im Eigenthum behält(Pr. L.R. II, 17 § 144), wohl aber von dem mitgeführten Erlöse verkaufter Grund-stücke (Kraut Nr. 10). Der Abschofs wurde auch auf das als Brautschatz oderGeschenk an Fremde verabfolgte Vermögen ausgedehnt; Stobbe § 42 Anm. 21,Pr. L.R. II, 17 § 162.