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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 56. Staatsangehörigkeit.

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(der Urheberrechte, des Markenrechts , des Gebrauches des Namensoder der Firma zur Waarenbezeichnung) sind Ausländer den In-ländern nicht ohne Weiteres gleichgestellt 80 .

6. Ausländer werden als Staatsgläubiger nicht in daspreui'sische Staatsschuldbuch eingetragen 31 .

7. Die ehemaligen Beschränkungen der Fremden im Gewerbe-recht sind durch die Reichsgewerbeordnung für den stehenden Ge-werbebetrieb beseitigt; dagegen hängt die Zulassung von Ausländernzum Gewerbebetriebe im Umherziehen von einer frei versagbarenGestattung ab 82 .

8. Da Ausländer des Wohnrechts im Staatsgebiet entbehren,ist ihr Aussehlufs von den durch Wohnsitz im Inlande bedingtenPrivatrechten möglich (vgl. unten § 57 III).

9. Von den früher sehr zahlreichen prozefsrechtliclienZurücksetzungen der Ausländer kennt das geltende deutsche Rechtnur noch die Verpflichtung des ausländischen Klägers, dem Beklagtenauf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Prozefskosten zu stellen,und die Versagung des Armenrechts 38 . Auch im Konkursrechtsind jetzt ausländische Gläubiger den inländischen gleichgestellt, je-doch mit ausdrücklichem Vorbehalte des Vergeltungsrechtes 84 .

10. Selbstverständlich kann das Satzungsrecht einer Körper-schaft oder Stiftung für den Erwerb der von ihm gewährten Rechteoder Vortheile eine bestimmte Staatsangehörigkeit fordern 35 .

30 R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 61, v. 9. Jan. 1876 § 20, v. 11. Jan. 1876 § 16,v. 1. Juni 1891 § 13; v. 30. Nov. 1874 § 20, v. 12. Mai 1894 § 23. Der Schutzrichtet sich nach völkerrechtlichen Verträgen) hinsichtlich der Waarenbezeich-nungen, des Namens oder der Firma und der Gebrauchsmuster tritt er aber ohneWeiteres für diejenigen Ausländer ein, in deren Heimatlisstaat Gegenseitigkeit geübtwird. Vgl. übrigens oben Anm. 3, 15 u. 17, sowie über den Einflufs des Wohn-sitzes unten § 57 Anm. 23. Näheres in § 84, 86, 9193.

31 Preufs. Ges. v. 20. Juli 1883 § 4.

32 R.Gew.O. § 56 b. Aufserdem sind nach § 64 Abs. 3 Beschränkungen desMarktverkehrs der Ausländer kraft Retorsion zulässig. Erwähnt sei noch, dafsnach dem R.Ges. v. 5. Mai 1886 § 72 Ausländer, die dauernd das Reichsgebietverlassen, von der Berufsgenossenschaft für Unfallversicherung wegen ihres Renten-auspruchs mit Kapital abgefunden werden können.

38 C.lr.O. § 102103 u. § 106 Abs. 2. Beide Nachtheile treten aber nichtein, wenn sie im gleichen Falle Deutsche im Heimathsstaate des Ausländers nichttreffen; vgl. oben Anm. 14. Ueber das ältere Recht vgl. Stobbe I 356 ff.

34 R.Konk.O. § 4; Kollier, Konkursr. S. 665 ff. Ueber die früherenZurücksetzungen der ausländischen Gläubiger vgl. Stobbe § 42 Anm. 35 u. § 44Anm. 29.

36 In dieser Richtung bildet auch das Reiclisindigenat keine Schranke, so dafs

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 29