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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
(leutung des Grundbesitzes Fremde im Erwerb von Grundeigen-thum und anderen Rechten an Grundstücken beschränkt 22 . DieseBeschränkungen sind neuerdings meist aufgehoben 28 , indefs nichtganz beseitigt 24 .
2. Manche Landesgesetze schliefsen Fremde vom Erwerb in-ländischer Schiffsparten aus 25 . Reichsrechtlich ist die Ver-äufserung einer Schiffspart an einen Ausländer zulässig, jedoch an dieZustimmung aller Mitrheder gebunden, weil durch sie das Recht derFührung der deutschen Flagge erlischt 26 .
3. Nach manchen Gesetzen ist der Fremde unfähig zur Führungeiner Vormundschaft 27 . Die neueren Vormundschaftsordnungenhaben diese Unfähigkeit meist beseitigt 28 .
4. Die deutschen Landesgesetze fordern bei der Eheschliefsungvon Ausländern bestimmte Nachweise und zum Theil eine behördlicheErlaubnis 29 .
5. Hinsichtlich des Schutzes mancher Persönlichkeitsrechte
22 Vgl. Mittermaier I § 109 Anm. 19, Stobbe I 349—351; Dortmund.Stat. v. 1354 b. Frensdorff 205, revid. lüb. R. I, 2 Art. 5, Württ. L.R. II, 9(Kraut § 48 litt, b u. Nr. 13—14).
23 So hat in Preufsen das Ges. v. 28. Mai 1874 die nach Pr. L.R. II, 9§ 39 u. Ivab.O. v. 28. März 1809 erforderliche Ministerialkonzession zum Erwerbevon Rittergütern durch Ausländer aufgehoben. In Kurhessen hat ein Ges. v. 1822die älteren Bestimmungen beseitigt; Roth S. 134.
24 In Württemb. hat das Ges. v. 1. März 1865 Art. 2—3 zwar den Erwerbvon Grundstücken den Ausländern freigegeben, verlangt aber von ihnen die Stellungeines ansässigen Bürgen wegen Abtragung der öffentlichen Lasten; Mandry § 4Anm. 13. Anderswo sind Beschränkungen kraft Retorsion noch zulässig; so nachPr. L.R. Einl. § 43. Vgl. über das österr. R. Unger I 302, Jettei S. 31. —Alle derartige Beschränkungen fallen nicht nur gegenüber Reichsangehörigen, son-dern auch gegenüber den Angehörigen der ehemaligen Bundesländer weg; D.B.A.Art. 18.
2r> Vgl. z. B. Sclilesw.-Holst. V. v. 1803 h. Falck IV 137. Derartige Landes-gesetze bestehen nach H.G.B. Art. 470 Abs. 2 fort, jetzt aber natürlich nur gegen-über Nichtdeutschen.
26 H.G.B. Art. 470 Ahs. 2 u. R.Ges. v. 25. Okt. 1867 § 2.
27 Oest. Gb. § 192; Pr. L.R. II, 18 § 156-157; Württ. V. v. 7. März 1809.Unanwendbar sind solche Bestimmungen in Deutschland auf Reichsangehörige;Mandry § 4 Anm. 10, Roth § 67 Anm. 7, Böhlau II 201 ff., Stobbe § 43Anm. 27 (wo die in der 1. Auf!, ausgesprochene gegentheilige Ansicht zurück-genommen ist), Regelsberger § 67 Anm. 4.
28 Die Preufs. Vorm.O. v. 1875 § 20 verneint nur die Uebernahmepflicht;das Württ. Ges. v. 28. Juni 1876 (b. Franklin, Grundr. § 18) fordert zur Ueber-tragung einer Vormundschaft an Ausländer die Genehmigung des Justizministeriums.
29 Personenstandsges. § 38 u. dazu Sicherer S. 268 ff., Hinscliius S. 135ff.