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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 56. Staatsangehörigkeit.

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Uuerachtet der Gleichstellung der Fremden im Privatier,ht hataber die Staatsangehörigkeit an privatrechtlicher Bedeutung neuer-dings dadurch gewonnen, dal's im internationalen Privatrecht vielfachdas Gesetz des Ortes der Staatsangehörigkeit anstatt des Gesetzes desWohnsitzes zum Personalstatut erhoben ist und somit die Ge-staltung wichtiger Privatrechtsverhältnisse von der Staatsangehörigkeitabhängt ls .

III. Einzelne Beschränkungen der Fremden. Von dendurch das ehemalige Fremdenrecht begründeten Zurücksetzungen sinddiejenigen, die in der ursprünglichen Rechtlosigkeit der Fremdenwurzelten, völlig verschwunden. So das Strandrecht 10 , das Wild-fangsreclit 20 , das Fremdlingsrecht (jus albinagii, droit daubaine) 21 .Von anderen Beschränkungen bestehen zum Theil nur noch gering-fügige Reste. Doch sind auch einzelne Beschränkungen neu ein-geführt worden.

1. Sehr allgemein waren früher wegen der publizistischen Be-

aber ist die Anordnung der Anwendung des Vergeltungsrechtes der StaatsregierungVorbehalten; vgl. z. B. Roth, Bayr. C.R. § 18 Amn. 20, Kurh. P.R. 1 136. Inden Fällen der R.Gew.O. § 64 Abs. 2 u. des Il.Ges. zum Schutz der Warenbezeich-nungen v. 12. Mai 1894 § 22 ist sie dem Bundesratlie, in den Fällen der R.Konk.O.§ 4 u. des R.lat.Ges. § 12 Abs. 2 dem Reichskanzler mit Zustimmung des Bundes-rathes Vorbehalten.

18 Vgl. oben § 23 Anm. 511.

19 Das Strandrecht ergriff sowohl die Person wie das Gut des Schiffbrüchigen;Brunner, R.G. I 273 Anm. 1. Schon die mittelalterliche Reichsgesetzgebung be-kämpfte es; Const. Frid. II d. a. 1220 c. 9 (M.G.L. II 243 u. als Authentica Navigiahinter 1. 18 C. de furtis 6, 2), Urk. K. Wilhelms v. 1255 u. K. Ludwigs v. 1316b. Kraut § 77 Nr. 30-31; vgl. ferner C.C.C. Art. 218. Als Ersatz bildete sichder Bergelohn aus; vgl. jetzt H.G.B. Art. 742 ff. u. Strandungsordn, v, 17. Mai1874. Früher noch verschwand das entsprechende Grandruhrrecht an Strömen;vgl. Schröder, R.G. S. 520 Anm. 87, Urk. v. 1355 b. Kraut § 77 Nr. 31.

20 Das Recht des Landesherrn, Fremde ohne Geleit als Hörige zu behandeln;vgl. Runde § 316, Mittermaier § 106, Renaud I 200, Schröder, R.G.S. 515 ff., Thudichum S. 208 ff.

21 Das Recht des Landesherrn auf die Verlassenschaft eines im Lande ver-sterbenden Fremden. Dieses Recht, das aus der Nichtanerkennung der Persönlich-keit des Fremden entsprang und schon in die fränkische Zeit zurückreicht(Brunner I 275), wurde schon von K. Friedrich II. in der Const. d. a. 1220 c. 8(M.G.L. II 243 u. als Authentica Omnes peregrini zu Cod. 6, 69) verworfen,erhielt sich aber trotzdem vielfach bis in die neuere Zeit, obschon in Deutschlandmeist zu einem Abzugsrecht oder einem Recht auf das beste Stück gemildert. Amzähesten wurde es in Frankreich festgehalten, durch Ges. v. 14. Juli 1819 aberauch hier abgeschafft. Vgl. Runde § 320321, Eichhorn §75, Mittermaier§ 106, Renaud 1 199, Stobhe 1 353 ff, Schröder S. 515 ff, Kraut § 48Nr. 5-7, v. Bar I 34 Anm. 21, II 312 ff, Zachariae § 79 (8. Auf!. § 62).