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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
Nur das französische Recht hält noch heute prinzipiell au der be-schränkten Rechtsfähigkeit der Fremden fest 13 .
Von dem Grundsatz der Gleichstellung der Fremden im Privat-recht gelten aber mancherlei Ausnahmen, die sich namentlich aufdie mit dem öffentlichen Recht zusammenhängenden Privatrechte be-ziehen. Auch diese. Ausnahmen treten zum Tlieil nicht für alleFremden, sondern nur für die Angehörigen solcher Staaten ein, indenen nicht die Gleichstellung der Pieutschen mit den Einheimischenin den betreffenden Verhältnissen verbürgt ist (Reciprozitätsprinzip,Prinzip der Gegenseitigkeit ) u . In noch weiterem Umfange sinddurch völkerrechtliche Verträge mit einzelnen fremden Staaten dieAngehörigen dieser Staaten von den im Uebrigen für Fremde be-stehenden Einschränkungen befreit worden. Andrerseits kann auchheute eine Erweiterung der Ausnahmen vermöge des Vergeltungs-rechtes (Retorsion, Gegenkehrung) eintreten 16 . Denn vermöge desVergeltungsrechtes werden Fremde bei uns den gleichen Rechtsnach-theilen unterworfen, die nach dem Rechte ihres Heimathstaates dort unsereStaatsangehörigen als Fremde treffen 16 . Doch ist die Anwendung desVergeltungsrechtes vielfach an besondere Voraussetzungen gebunden 17 .
13 Code civ. Art. 11 u. 13: Fremde geniefsen, falls ihnen nicht durch staat-liche Autorisation ein Wohnrecht verliehen ist, in Frankreich zwar die „droits natu-rels“, dagegen nur solche „droits civils“, die ihr Heimathsstaat auf Grund besonde-rer völkerrechtlicher Verträge auch Franzosen einräumt. Vgl. Zachariae, Franz.C.R. I § 76—79 (8. Aufl. § 59—62), v. Bar I 283 ff., Barazetti, Personenr., S. 67 ff.— In den deutschen Gebieten des franz. R. ist dieses Prinzip, das auch in Frank-reich durch neuere Gesetze immer mehr abgeschwächt ist und in der Praxis bereitsstark zurlicktritt, im Wesentlichen überwunden; vgl. Barazetti a. a. 0. S. 78 ff.,sowie Einführung S. 174 ff., Behaghel § 24, Crome, Allg. Th. S. 130 ff.
14 Vgl. z. B. C.Pr.O. § 102 Z. 1, § 106 Abs. 2, § 661 Z. 5; dazu unten Anm. 30.
13 Vgl. Leyser spec. 30; Runde § 317 — 319; Mittermaier § 110;.
Renaud I § 104; Franken S. 58 ff.; Regelsberger, Pand. § 67 I 2c; v. Bar I299 ff.; Roth, Bayr. C.R. I § 28 Z. 3; Wächter, Württ, P.R. II § 86; Dern-burg, Preufs. P.R. I § 45; Unger, Oest. P.R. I 305. — Bayr. L.R. I c. 2 § 18;Pr. LR. Einl. § 43-45; Oest. Gb. § 33; Sächs. Gb. § 20 u. Ver. v. 9. Jan. 1865§ 3 u. 43 -44; R.Gew.O. § 64; R.IIonk.O. § 4; R.Pat.Ges. § 12 Abs. 2; R.Ges. v.12. Mai 1894 § 22.
16 Die Retorsion tritt also nicht ein, wenn das ausländische Recht alle ihmunterworfenen Personen ungünstiger als unser Recht stellt; bisweilen aber ist sieauch auf solche Fälle ausgedehnt, Stobbe § 43 Anm. 3. — Verschieden von derRetorsion sind die Repressalien, — ein rein völkerrechtliches Zwangsmittel, dasin der Erwiderung der von einem fremden Staate unseren Staatsangehörigen rechts-widrig zugefügten Nachtheile durch geeignete Mafsregeln zu Unguusten der Ange-hörigen jenes Staates besteht.
" An sich hat der Richter darüber zu entscheiden. So jetzt auch (da Pr. L.R.Einl. § 44 unpraktisch ist) in Preufsen; Dernburg I- § 45 Anm. 8. Bisweilen