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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 56. Staatsangehörigkeit.

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hierdurch gewann er Antheil an dem Frieden und Recht seinesSchutzherrn, der ihn vertrat und für ihn haftete. Schon in frän-kischer Zeit aber galt der König, der vor Allem den Fremden seinenSchutz mit Königsfrieden und Königsrecht zu ertheilen pflegte, ohneWeiteres als Schutzherr jedes Fremden, der keinen anderen Schutz-herrn hatte 7 . Später entwickelte sich der subsidiäre Königsschutzzum ausschliefslichen Königsschutz (Fremdenregal). Der Gedankeder geistlich-weltlichen TJniversalmonarchie trug dazu bei, denFremdenschutz zu verallgemeinern. Als dann der aufblühende Welt-verkehr eine rücksichtsvolle Behandlung der Fremden forderte, wurdeihre Rechtsstellung immer mehr verbessert und namentlich durch dieEinrichtung der städtischen Gastgerichte befestigt 8 . Gleichwohl bliebdas Fremdenrecht ein unvollkommenes Recht, das grundsätzlich nurbeschränkte Rechtsfähigkeit gewährte.

Erst mit der wachsenden Ausbildung des internationalen Privat-rechts drang langsam die Anschauung durch, dafs dem Fremden dieihm nach seinem heimischen Recht gebührende volle Rechtsfähig-keit an sich überall zustehe 9 . Nunmehr erschienen die trotzdemin Fülle fortbestehenden Beschränkungen der Fremden als Ausnahmenvon der Regel. Die neueste Rechtsentwicklung hat dann das Gebietdieser Ausnahmen stetig eingeengt.

Heute gilt somit der Grundsatz der privatrechtlichenGleichstellung Staatsangehöriger und Staatsfremder.Durch die Staatsangehörigkeit wird nur noch die Rechtsstellung alsMitglied im Staatsverbande, nicht mehr die Rechtsstellung als In-dividuum bedingt. Dieser Grundsatz herrscht im gemeinen deutschenRecht 10 und ist in den deutschen Gesetzbüchern ausdrücklich an-erkannt * 11 . Auch in den übrigen Kulturstaaten ist er durchgedrungen 13 .

6 Vgl. noch Brokmerbrief § 129 b. Kraut Nr. 2.

7 Brunner I 274 ff.; Kraut Nr. 34.

8 Ueber die Gastgerichte vgl. Osenbrüggen, Studien S. 19 ff., Planck,Gericlitsv. II 411 ff., Runde § 315, Stobbe § 42 Anm. 33. Der Fremde war hiersogar durch den Anspruch auf schleunigere Rechtshülfe vor dem Einheimischenbevorzugt.

9 Dieses Prinzip sprachen zuerst die Postglossatoren aus; v. Bar S. 281Anm. 1. Es blieb dann der Leitstern der gemeinrechtlichen Doktrin.

10 Vgl. v. Bar S. 281 Anm. 2; R.Ger. XXIX Nr. 32 S. 129 (bez. des Namen-rechtes).

11 Pr. L.R. Einl. § 4142; Oest. Gl). § 33; Sachs. Gb. § 20.

IS Engl. u. amerik. R. b. Bar I 283; Holland. Gb. Art. 9; Ital. Gb. Art. 3;Schweiz. R. li. Huber I 144 ff. (jedoch! mit Ausnahme der dem französischenPrinzip folgenden Kantone).