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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Ungeachtet der verschiedenen Staatsangehörigkeiten aber bestelltfür ganz Deutschland eingemeinsames Indigenat", wie esin einzelnen Beziehungen schon durch das ehemalige Bundesrechtgewährleistet worden war 3 , jetzt in vollem Umfange durch dieReichsverfassung gesichert wird 4 5 . Das Reichsindigenat bedeutet, dafsder Deutsche überall in Deutschland heimisch sein und demgemäfsauch in jedem Staate, dem er nicht angehört, als Inländer behandeltwerden soll. Daher steht im Privatrecht der nicht StaatsangehörigeReichsangehörige dem Staatsangehörigen gleich und wird von Rechts-sätzen , die eine Rechtsminderung für Fremde enthalten, nicht be-troffen. Nur von der Mitgliedschaftsstellung in dem besonderenStaatsverbande ist er ausgeschlossen; doch hat er das Recht, vondem Staat, in dessen Gebiet er einen Wohnsitz hat, die Aufnahmein die Staatsangehörigkeit zu fordern und so sich auch die politischenRechte der Einheimischen zu verschaffen.

II. Privatrechtliche Bedeutung. Die Bedeutung derStaatsangehörigkeit für die Rechtsstellung des Individuums hat imLaufe der Zeit sich vollständig gewandelt.

Ursprünglich hieng, da alles Recht Volksrecht war, von derVolksangehörigkeit nicht nur die öffentlichrechtliche, sondern auchdie privatrechtliche Persönlichkeit ab. Der Fremde (Elende) wardaher an sich rechtlos 6 . Er konnte bufselos erschlagen, gefangen,verknechtet werden. Kam er als Freund, so schützte ihn freilich dasGastrecht. Allein das Gastrecht war nur religiös geheiligte Sitte.

Mehr und mehr indefs erlangten die Fremden eine beschränkteRechtsfähigkeit. Von je konnte der Fremde Rechtsschutz er-werben, wenn er sich in die Munt eines Einheimischen ergab; denn

3 D.B.A. Art. 18 nebst späteren Bundesbeschlüssen. Die bundesrechtlichenNormen gelten noch im Verliältnifs zu Deutsch-Oesterreich, Luxemburg, Limburgund Liechtenstein; Mandry § 4 I 3, Roth § 67, Dernburg a. a. 0. Anm. 3,Stobbe 1 360, Regelsberger § 67 I 1, Seuff. XXIV Nr. 187. Hinsichtlich desUrheberrechts ist das ehemalige Bundesindigenat durch die R.Ges. v. 11. Juni1870 § 62 u. v. 9. Jan. 1876 § 21 ausdrücklich aufrecht erhalten; vgl. unten§ 86 II 6.

4 R.V.U. Art. 3 (jedoch mit Einschränkungen für Bayern nach Vertr. v.23. Nov. 1870). Vgl. Lab and I 154 ff. Insoweit durch spätere Reichsgesetzeden Reichsangehörigen bestimmte Rechte an jedem Orte des Reichsgebiets unmittel-bar zugesprochen sind, wie schon durch das Freizügigkeitsges. v. 1. Nov. 1867 § 1das Recht des Aufenthalts und der Niederlassung, des Grundeigenthumserwerbesund des Gewerbebetriebes, ist der Art. 3 erledigt.

5 Ileusler I 145; Brunner I 273 Anm. 1; Schröder, R.G. S. 225 ff.;

Kraut Nr. 1. A. M. Wilda, Strafr. S. 673 ff, Stobbe I 347 ff., ThudichumS. 205 ff.