§ 56. Staatsangehörigkeit.
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Sechster Titel.
Eiiiflul's der Staats- und Gebietsangeliörigkeit.
§ 56. Staatsangehörigkeit 1 .
I. Begriff. „Staatsangehörigkeit“ ist Mitgliedschaft in einemStaatsverbande. Der Staatsangehörige ist „Unterthan“, insoweit erdem Staate unterworfen ist, „Staatsbürger“, insoweit er am StaateTheil hat. Wer einem Staate nicht augeliört, ist für ihn „Fremder“oder „Ausländer“.
Im Mittelalter entsprach der mannichfachen Abstufung der öffent-lichrechtlichen Verbände ein mehrfach abgestufter Unterschiedzwischen Einheimischen und Fremden, ohne dafs hierbei einescharfe Grenze zwischen staatlicher und blos kommunaler Sonderungbestanden hätte. Später bildete sich neben der Reichsangehörig-keit die Zugehörigkeit zu einem landesherrlichen oder reichsstädti-schen Territorium als wahre Staatsangehörigkeit aus, währendes innerhalb des Territoriums nur noch eine verschiedene Gemeinde-angehörigkeit geben konnte.
Auch heute besteht in Deutschland eine zwiefache Staats-angehörigkeit: die „Staatsangehörigkeit“ in einem deutschen Einzel-staate (in Elsafs-Lothringen eine entsprechende „Landesangehörigkeit“)und die daraus unmittelbar entspringende „Bundesangehörigkeit“ oderReichsangehörigkeit. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeitsind reichsgesetzlich geregelt 2 .
1 Grimm, R.A. S. 396 ff.; Brunner, R.Gesch. I 273 ff.; Heusler, Inst. I144ff.; Thudickum, Gesell, des D.P.R. S. 205 ff. — Runde, D.P.R. § 312 ff.;Eichhorn § 73 ff.; Mittermaier § 105 ff.; Maurenbrecher § 137 ff.; Renaud§99 ff. u. 132 ff.; Walter §58 ff.; Beseler §64; Roth § 67; Stobbe §42 ff.;Franken S. 87 ff. — Unger, Oest. P.R. 1 § 39 ff.; Roth, Bayr. C.R. 1 § 28{Dernburg, Preufs. P.R. I §45. — Mandry §4. — Laband, Staatsr. I 154ff.;G. Meyer, Staatsr. § 75 ff. — v. Bar, Internat. Privatr. I 164 ff. — Quellen-stellen b. Kraut § 48.
2 R.G. v. 1. Juni 1870. Erwerbsgründe sind Abstammung, Legitimation undIleiratb, sowie Verleihung (Aufnahme eines Deutschen oder Naturalisation einesAusländers); Verlustgründe sind Legitimation und Ileirath, sowie Entlassung aufAntrag, Entziehung durch behördlichen Ausspruch und Verschweigung durch lang-jährigen Aufenthalt im Auslande. Das ältere deutsche Recht knüpfte die Staats-angehörigkeit bald an längeren Wohnsitz, bald an Erwerb des Gemeinderechts;vgl. über das Geschichtliche Rekm, Annalen des Deutschen Reichs 1892 Nr. 2.Das Nähere gehört ins Staatsrecht. — Ueber den Erwerb und Verlust der öster-reichischen Staatsbürgerschaft finden sich Bestimmungen im bürgerl. Gb. § 28—32.