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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
wandelt 33 . Wenn hiermit alle in ihrer Volksfremdheit wurzelndenMinderungen der Rechtsfähigkeit wegfielen, so wurden freilich nachwie vor manche Beschränkungen aufrecht erhalten, die aus ihrerReligionsstellung aufserhalb des Christenthums hergeleitet wurden.Gerade diese aber sind durch das neueste Recht grundsätzlich be-seitigt (oben § 54).
2. Die Judengemeinden bestehen als blofse Religions-genossenschaften (Synagogengemeinden) fort. Als solche ge-nieisen sie die Rechte anerkannter Körperschaften mit öffentlicherReligionsübung, jedoch ohne die besonderen Vorrechte der christ-lichen Kirchen.
3. Das jüdische Recht findet auf dem Gebiete des Privat-rechts nur noch in seltenen Fällen hinsichtlich der ihm durch Par-tikularrecht unterstellten Verhältnisse Anwendung 33 . Nur im per-sönlichen Eherecht ist es für die nicht reichsrechtlich entschiedenenFragen und daher namentlich für die Ehescheidungsgründe überallda mafsgebend geblieben, wo seine Geltung nicht landesrechtlich be-seitigt ist 84 .
4. Die kraft des Sonderrechts für Juden vormals be-gründeten Bevorzugungen und Zurücksetzungen sind sämmtlich auf-gehoben; die jüdische Religion kann nur noch insoweit auf dasPrivatrecht einwirken, als das religiöse Bekenntnifs überhaupt privat-rechtliche Bedeutung hat 85 .
32 So in Preufsen schon durch das Ed. v. 11. März 1812 (Kraut Nr. 35).Vgl. über die Entwicklung in Kurhessen Roth, Iüirh. P.R. S. 153 ft., in BayernRoth, Bayr. C.R. § 30, in anderen Staaten Stobbe § 46 Anm. 3.
33 Vgl. Stobbe § 46 Anm. 11—19a. Wo das Partikularrecht schweigt, kannim Allgemeinen das jüdische Privatrecht nicht als anwendbar gelten; Seuff. XXIVNr. 3. Auch gilt es jedenfalls nur unter Juden; Seuff. XI Nr. 112, StobbeI 387. Stets ist eine Unterwerfung unter das jüdische Recht durch Vereinbarungmöglich. — Wo der Richter jüdisches Recht anzuwenden hat, gelten die Regelnüber die Anwendung von fremdem Recht; in der Hauptsache ist er auf die Gut-achten von Rabbinern angewiesen.
34 So gilt es in Bayern, Seuff. XXXVII Nr. 225, XLI Nr. 22, XLIV Nr. 191,XLVI Nr. 24, XLVII Nr. 200, XLIX Nr. 23; in Württemberg, R.Ger. ib. XLVIINr. 201; in Hannover nach Ges. v. 1842 § 4; in Holstein nach Ges. v. 14. Juli 1863§ 8; vgl. ferner Sachs. Gb. § 1770. — Ein besonderes, im Anschlufs an das tal-mudische Recht staatlich geordnetes Eherecht für die Juden findet sich im Oesterr.Gb. § 123—136.
38 Vgl. oben § 54 unter II 3—6.