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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 55. Rechtsverhältnisse der Juden.

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von den politischen Rechten in Gemeinde und Staat, die Nichtzu-lassung zu Gilden und Zünften und folgeweise zu zahlreichen Ge-werbebetrieben 23 und die Beschränkungen ihrer Niederlassungs- undVerehelichungsfreiheit 24 . Dazu kamen in den meisten Ländern sehreingreifende Beschränkungen im Erwerbe von Grundeigenthum 25 .Reichsrechtlich war für solche Verträge zwischen Juden und Christen,bei denen eine wucherische Uebervortheilung als möglich erschien,obrigkeitliche Errichtung vorgeschrieben 26 , auch die Abtretungjüdischer Forderungen gegen Christen an Christen verboten 27 . Eineverbreitete Praxis versagte ferner den jüdischen Ehefrauen die Dotal-privilegien 28 . Vielfach wurde endlich das Zeugnifs von Juden gegenChristen als unglaubwürdig behandelt 29 .

II. Heutiges Recht. Im Laufe unseres Jahrhunderts wurdedie Rechtsstellung der Juden grundsätzlich umgestaltet. Die deutscheBundesakte verliiefs ein späteres Bundesgesetz, das ihre Gleichstellungmit den Christen durchführen sollte, jedoch niemals ergangen ist 80 .In den meisten deutschen Staaten aber wurden die Rechtsverhältnisseder Juden durch Landesgesetze neu geordnet 31 . Dabei wurde deralte Rechtsboden schrittweise verlassen. Die letzten Reste der früherenUngleichheit tilgte die Reichsgesetzgebung' aus.

1. Aus Schutzgenossen wurden die Juden durch Aufnahmein das Bürgerrecht von Gemeinde und Staat in Voll genossen ver-

23 Vgl. Stobbe, Die Juden S. 103 ft., 232 ft'., und über die späteren Milde-rungen D.P.R. § 46 Anm. 46.

24 Eichhorn § 81, Stobbe, D.P.R. § 46 Anm. 61.

25 Stobbe, Die Juden S. 17611'., 275 ff., D.P.R. §46 Anm. 2033; vgl. Urk.Karls V. v. 1541 b. Kraut § 53 Nr. 24.

26 R.A. v. 1551 § 79 (Kraut Nr. 31). Ueber die verschiedene Auslegungdieser Bestimmung und ihre ungleiche partikularrechtliche Ausgestaltung vgl. Stobbe1 395-396.

27 R.A. v. 1551 § 78-80, R.P.O. v. 1577 t. 20 § 4. Ueber die Praxis u. diePartikularrechte in dieser Frage vgl. Stobbe I 396397.

28 So schon Gl. zum Sachsensp. III Art. 7 (Kraut Nr. 30); vgl. Strübe,Rechtl. Bed. III Nr. 68, Stobbe § 46 Anm. 64, Seuff. VIII Nr. 15, XXINr. 240. Gemeinrechtlich war diese Praxis nicht berechtigt; vgl. Seuff. XVIINr. 217, Schlofs, Die Dotalprivilegien der Jüdinnen, Giefsen 1856.

29 Hierauf beruhte die in manchen Gesetzen angeordnete geringere Beweis-kraft ihrer Handelsbücher; Stobbe § 46 Anm. 43.

30 D.B.A. Art. 16. Bis dahin gewährleistete der Bund den Juden nur dieihnenvon den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte.

31 Vgl. die Nachweise dieser Gesetze b. Eichhorn vor § 80, Ort 1 off,Grundz. S. 208 ff., Kraut vor § 53.