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Erstes Kapitel. Das Beeilt der Einzelpersönliclikeit.
werfung unter die ordentlichen Landesgerichte traten die Juden imAllgemeinen unter das gemeine Recht. Doch blieb ihr nationalesRecht überall für die mit Religion und Kultus zusammenhängendenVerhältnisse (Ehesachen, Eid, Sabbathsruhe) entscheidend 10 und wurdezum Theil in rein jüdischen Fällen auch für familiengüterrechtlicheund erbrechtliche Fragen nach wie vor als mafsgebend anerkannt 17 .
4. Sonderrecht für die Juden. Im Uebrigeu und nament-lich gegenüber den Christen galt für die Juden ein auf Ausnahme-satzungen beruhendes Sonderrecht, das ursprünglich für sie durchwegan Stelle des ihnen verschlossenen Volksrechtes trat, seit ihrer Unter-werfung unter das gemeine Recht aber eine Summe von Abwand-lungen desselben durch privilegia favorabilia et odiosa darstellte.
a. Begünstigt waren die Juden im Mittelalter vor Allemdurch das Recht des Zinsennehmens 18 , das zwar gemeinrechtlich seitder allgemeinen Gestattung des zinsbaren Darlehns keine Spurenhinterliefs 19 , partikularrechtlich aber in der Zulassung eines höherenZinssatzes nachwirkte 20 . Aufserdem wurde ihnen im Mittelalter dasihrem nationalen Recht entlehnte Vorrecht zugestanden, redlich undöffentlich gekaufte oder in Pfand genommene Sachen auch dann,wenn sie geraubt oder gestohlen waren, nur gegen Ersatz des Kauf-oder Pfandschillings herauszugeben 21 . Dieses Vorrecht hob aber dieReichsgesetzgebung auf 22 .
b. Zurückgesetzt waren sie vor Allem durch den Ausschlufs
Jurisdiktion ganz aufgehoben; Kraut § 53 Nr. 35, Ortloff S. 212, Stobbe§ 46 Anm. 8.
16 Eichhorn § 82, Mittermaier § 118, Renaud § 145, Beseler S. 228,Gerber § 46, Stobbe I 387 ff.; Preufs. Ges. v. 11. März 1812, I-Iannov. Ges. v.30. Sept. 1842 § 4, Bayr. Ges. v. 1851 Art. 1—2 b. Kraut § 53 Nr. 35 u. 38 u.§ 54 Nr. 12 u. 15.
17 So noch im Hildburgbaus. Ed. v. 11. Mai 1814 § 4 u. im Mecklenb. Ed.v. 22. Febr. 1812 § 13 b. Kraut § 54 Nr. 11 u. 14. Aufgehoben durch das Preufs.Ges. v. 1812, das Bayr. Ges. v. 1851, das Holstein. Ges. v. 14. Juli 1863 § 5, inMecklenburg (Bö hl au II 318) u. s. w.
18 Stobbe, Die Juden S. 103 ff. u. 233ff. (und zwar zu sehr hohen Prozenten,ib. S. 110 u. 234 ff).
19 Die lleichsgesetze banden sie an die gleichen Zinsschranken wie Christen;B.P.O. v. 1577 t. 20 § 6.
20 Preufs. L.B. I, 11 § 805 (8 Prozent); andere Gesetze b. Stobbe §46Anm. 35.
21 Priv. f. die Juden Speiers v. 1090 b. Kraut § 53 Nr. 8; Sachsensp. IIIArt. 7 § 4, Schwabensp. (W.) c. 214, Wiener Stadtrechtsb. Art. 145 (Schuster S. 141).
22 B.P.O. v. 1548 t. 20, 1577 t. 20 § 2. Partikularrechtlich wurde aber dasJudenrecht gemeingültiges Recht; vgl. das Sachenrecht.